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oder in der rechtzeitigen Gegenerklärung des Angeklagten aus einem anderen
Nichtigkeitsgrunde mit Recht angefochten worden .
C. 399.
Findet ein Erkenntniß in der Sache selbst nicht statt, so verweist der Ge-
richtshof die Sache zur anderweiten Verhanel und Entschedung an das
Gericht der betreffenden Instanz oder an das gleichstehende Gericht eines anderen
Syprengels. K 4
Das Gericht, an welches die Zurückverweisung erfolgt, ist gehalten) die
Bechtsgrundsät, welche der höchste Gerichtshof aufgestellt und der ausgesprochenen
Vernichtung zum Grunde gelegt hat, auch seinerseis als maagebend anzuer-
kemen und der ferneren Verhandlung und Entscheidung gleichfalls zum Grunde
egen.
8 Hinsichtlich der Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts
behält es jedoch bei der Bestimmung des §. 49. sein Bewenden.
G. 401.
Im Uebrigen kommen auf das Verfahren vor dem obersten Gerichtshof
und auf das Urtheil desselben die allgemeinen Vorschriften des zwölften Titels
in Anwendung.
Fünfter Abschnitr.
Bestimmungen über die Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen
Beschlüsse und Verfägungen.
S. 402.
1. Vestimman= Verfügungen des Untersuchungsrichters und Polzzeirichters in der Vor-
len in Betref untersuchung und im Ermittelungsverfahren können nicht mit Uebergehung der
. Buhelsgteit Rathskammer durch Berufung angefochten werden.
mittel.
K. 403.
Gegen die Eröffnung der Vorunterfuchung und des Hauptverfahrens stcht
dem Angeschuldigten kein Rechtsmittel zu. Dies erleidet nur in Ansehung der
Verweisungsbeschlüsse der Rathskummer und der Anklagekammer dann eine Aus-
nahme, wenn und insoweit durch dieselben zugleich über die Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit entschieden worden ist (S. 44.).
Zur Anfechtung von Verweisungsbeschlüssen im Interesse des Angeschul-
digten ist die Staatsanwaltschaft nur dann befugt, wenn die Anfechtung aus
Rechtsgründen erfolgt. «
§.404.
In dem Hauptverfahren findet gegen Beschlüsse oder Verfügungen, uoch
wel-