Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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oder in der rechtzeitigen Gegenerklärung des Angeklagten aus einem anderen 
Nichtigkeitsgrunde mit Recht angefochten worden . 
C. 399. 
Findet ein Erkenntniß in der Sache selbst nicht statt, so verweist der Ge- 
richtshof die Sache zur anderweiten Verhanel und Entschedung an das 
Gericht der betreffenden Instanz oder an das gleichstehende Gericht eines anderen 
Syprengels. K 4 
Das Gericht, an welches die Zurückverweisung erfolgt, ist gehalten) die 
Bechtsgrundsät, welche der höchste Gerichtshof aufgestellt und der ausgesprochenen 
Vernichtung zum Grunde gelegt hat, auch seinerseis als maagebend anzuer- 
kemen und der ferneren Verhandlung und Entscheidung gleichfalls zum Grunde 
egen. 
8 Hinsichtlich der Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts 
behält es jedoch bei der Bestimmung des §. 49. sein Bewenden. 
G. 401. 
Im Uebrigen kommen auf das Verfahren vor dem obersten Gerichtshof 
und auf das Urtheil desselben die allgemeinen Vorschriften des zwölften Titels 
in Anwendung. 
Fünfter Abschnitr. 
Bestimmungen über die Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen 
Beschlüsse und Verfägungen. 
S. 402. 
1. Vestimman= Verfügungen des Untersuchungsrichters und Polzzeirichters in der Vor- 
len in Betref untersuchung und im Ermittelungsverfahren können nicht mit Uebergehung der 
. Buhelsgteit Rathskammer durch Berufung angefochten werden. 
mittel. 
K. 403. 
Gegen die Eröffnung der Vorunterfuchung und des Hauptverfahrens stcht 
dem Angeschuldigten kein Rechtsmittel zu. Dies erleidet nur in Ansehung der 
Verweisungsbeschlüsse der Rathskummer und der Anklagekammer dann eine Aus- 
nahme, wenn und insoweit durch dieselben zugleich über die Einrede der örtlichen 
Unzuständigkeit entschieden worden ist (S. 44.). 
Zur Anfechtung von Verweisungsbeschlüssen im Interesse des Angeschul- 
digten ist die Staatsanwaltschaft nur dann befugt, wenn die Anfechtung aus 
Rechtsgründen erfolgt. « 
§.404. 
In dem Hauptverfahren findet gegen Beschlüsse oder Verfügungen, uoch 
wel-
	        
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