Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Wo die Ausführung der Verordnung wegen besonderer Bedenken oder 
örtlicher Hindernisse bis zum 1. September nicht möglich sein sollte, ist von dem 
Justizminister der hierdurch nothwendig werdende spätere Zeitpunkt zu bestimmen 
und öffentlich bekannt zu machen. 
Die zur Zeit bestehenden Behörden (I. 13.) bleiben bis zur Einsetzung der 
neuen Gerichte in ihrer bisherigen Wirksamkeit. 
Die bei den aufgehobenen Gerichten anhängigen Sachen sind nach einer 
von dem Justizminister zu erlassenden Instruktion an die zuständigen neuen Ge- 
richte abzugeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1867. 
(I. S.Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. 
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6713.) Verordnung über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Kurfürstenthum 
Hessen und den vormals Königlich Bayerischen Gebietstheilen mit Aus- 
schluß der Enklave Kaulsdorf. Vom 26. Juni 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen für das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen und der Kö- 
niglich Bayerischen Gebietstheile, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf, auf den 
Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
I. Organisation der Gerichte. 
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Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt: 
1) durch Amtsgerichte und kollegialisch eingerichtete Kreisgerichte; 
2) durch ein Appellationsgericht; 
3) durch den obersten Gerichtshof. 
siie 
Zur gütlichen Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten kann das Institut 
der Schiedsmänner im Wege der Justizverwaltung eingefuhrt werden. 
(Nr. 0712—6713,) K. 3.
	        
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