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in allen Handelssachen sechs vom Hundert jährlich; ingleichen können in allen
Handelssachen Zinsen zu sechs vom Hundert - bedungen werden.
Die Vorschriften des Artikels 292. Absatz 2. des Lmissgeschbuchs und
der Verordnung vom 18. März 1867. (Gesetz= Samml. S. 387.
durch nicht berührt.
werden hier-
S. 4.
Insofern das Handelsgesetzbuch auf die Landesgesetze Bezug nimmt, ist
unter diesen überhaupt das bestehende Recht zu verstehen.
g. 5.
Zu den Artikeln 6. bis 9. Eine Unverheirathete, welche gewerbemäßig
Handelsgeschäfte betreibt, wird Handelsfrau, auch wenn die Betreibung der Han-
delsgeschäfte ohne Zuziehung eines Geschlechtsvormundes begonnen ist.
KS. 6.
Kann der Ehemann seine Einwilligung zu dem Handelsbetriebe seiner Ehe-
frau wegen Abwesenheit, Geistesschwäche oder anderer Gründe nicht ertheilen, so
ist das Priicht befugt, auf den Antrag der Ehefrau dieser nach Prüfung der in
Betracht kommenden Verhältnisse den Handelsbetrieb zu gestatten.
S. 7.
Die Einwilligung des Ehemannes zu dem Handelsbetriebe der Ehefrau ist
nicht erforderlich, wenn bei Trennung der Ehe von Tisch und Bett eine gericht-
liche Auseinandersetzung der Vermögensverhältnisse unter den Eheleuten statt-
gefunden hat.
S. 8.
Demjenigen, der aus einem mit einem verheiratheten Kaufmann oder einer
verheiratheten Handelsfrau abgeschlossenen Handelsgeschäfte eine Forderung erworben
hat, kann eine Abweichung von dem am Wohnorte des Schuldners geltenden
ehelichen Güterrechte nur dann entgegengesetzt werden, wenn dieselbe ihm bekannt
oder in das Handelsregister eingetragen und nach Maaßgabe der Artikel 13.
und 14. des Handelsgesetzbuchs veröffentlicht war.
Es ist nicht erforderlich, daß die Abweichung ihrem Inhalte nach ein-
getragen wird, vielmehr genügt die Eintragung der Thatsache, daß eine Ab-
weichung stattfindet.
Eine beglaubigte Abschrift der die Abweichung bestimmenden Urkunde ist
bei dem Hand seericte einzureichen.
Jeder der Ehegatten ist befugt, die Eintragung der Abweichung in das
Handelsregister zu verlangen.
Auf die im Artikel 10. des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Personen finden
jedoch die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
(Nr. 6727.) 140“ 5. 9.