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K. 13.
Wird gezen die Verfügung binnen der bestimmten Frist Einspruch erhoben,
so hat das Hahelzzerich t sofern nicht aus dem Einspruch die Rechtfertigun
des Betheiligten sich ergiebt, einen Termin zu bestimmen, in welchem mün uch
und in öffentlicher Sitzung der Betheiligte über die Verwirkung der Ordnungs-
strafe zu hören, im geeigneten Falle Beweis aufzunehmen und zu entscheiden ist.
Der Betheiligte ist zu diesem Termine vorzuladen; er kann in demselben
persönlich oder durch einen Bevollmächtigten die Gründe und Beweise seiner
Rechtfertigung vorbringen Wer als Bevollmächtigter zuzulassen sei, ist nach den
Vorschriften zu beurtheilen, welche bei dem Gerichte für das Prozeßverfahren in
Civilsachen maaßgebend sind.
KC. 14.
Erscheint der Betheiligte nicht in dem Termine, oder ergiebt sich bei der
Verhandlung, daß die gelezüche Anordnung von dem Behheiligten hätte befolgt
werden müssen, so wird die Ordnun sstuaß, gegen denselben festgesetzt und zu-
gleich mit der Entscheidung, wenn nicht etwa inzwischen die Verhältnisse sich ge-
ändert haben, eine neue Verfügung nach Maaßgabe des F. 11. erlassen.
.. 15.
Der Verurtheilte kann gegen die Entscheidung nur Beschwerde an das
vorgeordnete Gericht erheben. Aselee muß binnen zehn Tagen durch heistiche
Einzabe oder Protokoll bei dem Handelsgerichte angemeeldet werden. Die Vo
streckung der Entscheidung wird durch Sinlegung der espwerd gehemmt. Das
Handelsgericht hat ohne Verzug die Beschwerde nebst den bisherigen Verhand-
lungen dem vorgeordneten Gerichte einzureichen. Bei diesem ist nach den Be-
stimmungen des F. 13. zu verfahren.
S. 16.
Für die neuen Verfügungen, welche gemäß §. 12. oder H. 14. erlassen
werden, und für das auf dieselben folgende Verfahren gilt dasselbe, was in den
vorstehenden Paragraphen vorgeschmieben ist.
Der Lauf der Frist, welche in einer gemäß G. 14. erlassenen neuen Ver-
fügung bestimmt ist, beginnt mit dem Tage, der auf denjenigen folgt, an welchem
ie Frist zur Erhebung der Beschwerde abgelaufen ist.
Die Verfügungen und die Festsetzungen von Ordnungsstrafen werden
aserholn bis die gesetzliche Anordnung beshigt oder ihre Voraussetzung weg-
gefallen ist.
S. 17.
Die Ordnungsstrafe, welche angedroht und festgestellt werden kann, besteht
in Geldbuße von fünf bis zweihundert Thalern. Eine Umwandlung der Geld-
buße in Gefängnißstrafe findet nicht statt. Bei der Feststellung der Ordnungs-
strafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu veruteien
(Nr. 6727. ..