Zum Artikel 553.
Der Schiffer darf einen inländischen Schiffsmann im Auslande wider dessen
Willen nur mit Genehmigung des im Artikel 537. des Handelsgesetzbuchs be-
zeichneten Konsuls urücklaffen, jedoch unbeschadet der Bestimmung des F. 14. des
Gesetzes vom 31. März 1841. Der Konsul soll die Genehmigung nur dann er-
theilen, wenn nicht allein ein gesetzlicher Grund der Entlassung vorhanden ist,
sondern wenn der Schiffer zugleich nachweist, daß ein dringender Grund vorliegt)
den Schiffsmann vom Bord zu entfernen, und daß derselbe dadurch in keine
hülflose Lage gerathen wird.
Urkundlich rc.
III. Gesetz zur Aufrechthaltung der Mannszucht auf den Seeschiffen
vom 31. März 1841. (Gesetz-Samml. S. 64.)) soweit dasselbe durch
das Gesetz vom 26. März 1864. (Nr. II.) nicht abgeändert ist.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. 1c.
Da die bestehenden Vorschriften über die Mannszucht auf den Seeschiffen
sich als unzureichend erwiesen haben, so verordnen Wir auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths für
den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt:
S. 1.
Die Mannschaft auf den Seeschiffen ist von dem Tage ab, an welchem
sie in Folge des Heuervertrages den Dienst auf dem Schiffe angetreten hat, der
Disziplin des Schiffskapitains (Schiffers) unterworfen. Dieselbe ist nicht nur
schuldig, allen Anweisungen des Schiffskapitains in Betreff des Schiffsdienstes
ohne Widerrede pünktlich Folge zu leisten, sondern hat auch Alles zu vermeiden,
was zur Störung der Ordnung und Eintracht hinführen könnte. Hierüber zu
wachen, ist der Kapitain besonders verpflichtet.
C. 2.
(An Stelle desselben tritt der §. 29. des Gesetzes vom 26. März 1864.
— Nr. II. — Gesetz Samml. S. 693.).
K. 3.