Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1178  —

S.  10.
Bei  jedem  Verbrechen  muß  der  Schiffskapitain  mit  Zuziehung  des  Steuermanns,
  Hochbootsmanns,  Zimmermanns  oder  anderer  glaubwürdigen  Personen

alles  dasjenige  genau  aufzeichnen,  was  auf  den  Beweis  des  Verbrechens  und
dessen  künftige  Bestrafung  Einfluß  haben  kann.

K.  11.

Insonderheit  müssen,  wenn  eine  erhebliche  Verletzung  vorgefallen  ist,  die
Beschaffenheit  der  Wunde,  und  wenn  eine  Tädtung  gescheten  ist,  die  Zeit,  wie
lange  der  Verwundete  noch  gelebt,  die  Speise,  die  er  genossen  hat,  und  die  Mittel,
die  zu  seiner  Heilund  angewendet  worden,  genau  verzeichnet  werden.

KG.  12.

Befindet  sich  auf  dem  Schiffe  ein  Arzt  oder  Wundarzt,  so  muß  dieser  in
Gegenwart  der  im  §.  10.  bezeichneten  Personen  die  Besichtigung  vornehmen  und
darüber  sein  ausführliches  Gutachten)  wie  er  solches  eidlich  bestären  kann,  dem
Schiffstagebuche  beifügen.  «

s.13.

Bei  Erreichung  des  ersten  inländischen  Zafens  muß  der  Verbrecher,  unter
Mittheilung  der  Verhandlungen  9  10.  bis  12.),  an  das  Gericht  dieses  Hafens
abgeliefert  werden,  welches  zur  Annahme  des  Verbrechers  und  zur  Führung  der
Untersuchung  verpflichtet  ist.

KC.  14.

Findet  der  Schiffskapitain  die  Aufbewahrung  des  Verbrechers  bis  zur  Erreichung
  eines  inländischen  Huseus  gefährlich,  so  steht  ihm  frei,  denselben  einem
auswärtigen  Gerichte  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  zu  übergeben.  Er  ist
aber  in  diesem  Falle  verpflichtet,  sich  bei  dem  Gerichte  des  ersten  inländischen
Landungsortes  über  das  Sachverhältniß  und  über  sein  Verfahren  auszuweisen.

G.  15.
Die  Beweiskraft  der  Angaben  des  Schiffskapitains  über  Verbrechen,  insbesondere
  über  die  Anstifter  und  Theilnehmer  einer  Meuterei,  ist  nach  den  Gesetzen
  des  Ortes  zu  beurtheilen,  wo  die  Untersuchung  geführt  wird.

C.  16.

Ein  Schiffsmann,  welcher  sich  weigert,  dem  Kapitain  bei  Bestrafungen  oder
Verhaftungen  hülfreiche  Hand  zu  leisten,  sal  der  ganzen  Heuer  verlustig  sein,  und
noch  außerdem  nach  den  Grundsätzen  von  der  Theilnahme  oder  Begunstigung  des
Verbrechens  bestraft  werden.  en