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S. 10.
Bei jedem Verbrechen muß der Schiffskapitain mit Zuziehung des Steuer-
manns, Hochbootsmanns, Zimmermanns oder anderer glaubwürdigen Personen
alles dasjenige genau aufzeichnen, was auf den Beweis des Verbrechens und
dessen künftige Bestrafung Einfluß haben kann.
K. 11.
Insonderheit müssen, wenn eine erhebliche Verletzung vorgefallen ist, die
Beschaffenheit der Wunde, und wenn eine Tädtung gescheten ist, die Zeit, wie
lange der Verwundete noch gelebt, die Speise, die er genossen hat, und die Mittel,
die zu seiner Heilund angewendet worden, genau verzeichnet werden.
KG. 12.
Befindet sich auf dem Schiffe ein Arzt oder Wundarzt, so muß dieser in
Gegenwart der im §. 10. bezeichneten Personen die Besichtigung vornehmen und
darüber sein ausführliches Gutachten) wie er solches eidlich bestären kann, dem
Schiffstagebuche beifügen. «
s.13.
Bei Erreichung des ersten inländischen Zafens muß der Verbrecher, unter
Mittheilung der Verhandlungen 9 10. bis 12.), an das Gericht dieses Hafens
abgeliefert werden, welches zur Annahme des Verbrechers und zur Führung der
Untersuchung verpflichtet ist.
KC. 14.
Findet der Schiffskapitain die Aufbewahrung des Verbrechers bis zur Er-
reichung eines inländischen Huseus gefährlich, so steht ihm frei, denselben einem
auswärtigen Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung zu übergeben. Er ist
aber in diesem Falle verpflichtet, sich bei dem Gerichte des ersten inländischen
Landungsortes über das Sachverhältniß und über sein Verfahren auszuweisen.
G. 15.
Die Beweiskraft der Angaben des Schiffskapitains über Verbrechen, ins-
besondere über die Anstifter und Theilnehmer einer Meuterei, ist nach den Ge-
setzen des Ortes zu beurtheilen, wo die Untersuchung geführt wird.
C. 16.
Ein Schiffsmann, welcher sich weigert, dem Kapitain bei Bestrafungen oder
Verhaftungen hülfreiche Hand zu leisten, sal der ganzen Heuer verlustig sein, und
noch außerdem nach den Grundsätzen von der Theilnahme oder Begunstigung des
Verbrechens bestraft werden. en