Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1179  —

KC.  17.

Hat  ein  Reisender  auf  dem  Schiffe  ein  Verbrechen  begangent  so  gelten
weten  dessen  Verhaftung,  Auslieferung  und  Ueberführung  dieselben  Vorschriften,
welche  oben  für  die  Verbrechen  des  Schiffsvolks  gegeben  sind.

S.  18.

Die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  des  Schiffskapitains  gehen,  wenn
derselbe  behindert  ist,  auf  den  Steuermann,  und  wäre  auch  dieser  behindert,  auf
den  anderweitigen  Stellvertreter  über,  und  die  in  den  §#.  5.  bis  8.  bestimmten
Strafen  finden  auch  bei  Verbrechen  gegen  diese  Stellvertreter  Anwendung.

KC.  19.

Ist  nach  der  Dienstordnung  oder  nach  der  Bestimmung  des  Kapitains  ein
Schiffsmann  mit  der  Leitung  eines  besonderen  Geschäfts  beauftragt,  werden
die  von  der  ihm  untergeordneten  Mannschaft  gegen  ihn  verübten  Verbrechen
gleichfalls  nach  S§.  5.  bis  8.  bestraft.

g.  20.

Alle  dem  Inhalte  dieses  Gesetzes  entgegenstehende  allgemeine  und  besondere
Bestimmungen  werden  hiermit  aufgehoben.

Urkundlich  rc.

IV.  Verordnung  betreffend  die  Verpflichtung  der  Preußischen  Seeschiffer
  zur  Mitnahme  verunglückter  vaterländischer  Schiffsmänner,  vom
5.  Oktober  1833.  (Gesetz-Samml.  S.  122.).

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

K.  1.

Die  in  Folge  von  Strandungen  oder  Schiffbrüchen,  von  Aufbringun
durch  feindliche  Kaper  oder  Seeräuber,  oder  aus  anderer  Veranlassun  in  aien
hülflosen  Zustande  sich  befindenden  Schiffsmänner,  welche  Preußische  Unterthanen
sind  und  zuletzt  auf  einem  Preußischen  Schiffe  gedient  haben,  sollen  an  Hafen-(Nr.

  6732.)  orten