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(Nr. 6740.) Allerhöchster Erlaß vom 3. Juni 1867., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte an die Bürgermeisterei Neustadt, im Kreise Neuwied des Re-
gierungsbezirks Coblenz, für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
von Neustadt durch das Wiedbach- resp. Hammerbach- und Elsaffthal bis
auf die Linz-Rottbitzer Bezirksstraße bei Kretzenhaus.
N Ich durch Meinen Erlaß vom peuägen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Straße von Neustadt, im Kreise Neuwied des Regierungsbezirks
Coblenz, durch das Wiedbach- resp. Hammerbach-- und Elsaffthal bis auf die
Linz-Rottbitzer Bezirksstraße bei Kretzenhaus, genehmigt habe, verleihe Ich hier-
durch der Bürgermeisterei Neustadt, und zwar auch hinsichtlich der in der Bürger-
meisterei Asbach belegenen Strecke der Straße, das Espropriationsrecht für die
u dieser Chaussee erforderlichen Grundstucke, imgleichen das Recht zur Entnahme
er Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese — Zugleich
will Ich der Bürgermeisterei Neustadt achen Uebernahme der künftigen chausse
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Ctaufsergel es
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. augehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 3. Juni 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6741.)