Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1I.  Abschn.:  Bürgerl.  Ehe.  3.  Tit.:  Nichtigkeit  u.  Anfechtbarkeit  d.  Ehe.  849

C.  Wirkung  der  Anfechtung  §.  1343.

Wird  eine  anfechtbare:  Ehe  angefochten?,  so  ist  sie  als
von  Anfang  an  nichtig  anzusehen."  Die  Vorschrift  des  8.  142
Abs.  2“"  findet  Anwendung.

Die  Nichtigkeit  einer  anfechtbaren  Ehe,  die  im  Wege  der
Klage  angefochten  worden  ist5,  kann,  solange  nicht  die  Ehe  für
nichtig  erklärt  oder  aufgelöst  ist,  nicht  anderweit  geltend  gemacht
  werden.“

1  18260,  II  A  1251,  II  b  1328,  III  1826.  M.  IV,  84.  Prot.  IV,  81,  VI,  892.

1.  §8  1330.  Bis  zur  Anfechtung  besteht  die  Ehe,  sie  leidet  nur
an  einem  Mangel,  der  dem  dazu  Berechtigten  die  Möglichkeit  der  Anfechtung
  gewährt.  Gegensatz  zur  nichtigen  Ehe  s.  §  1329  A.  1.

2.  durch  Klage  oder  nach  §  1342.  Da  nur  die  begründete  Anfechtung
  Erfolg  haben  kann,  so  ist  bei  der  Anfechtung  durch  Klage
das  Urteil  maßgebend,  s.  Abs.  2  und  8  1341  A.  2.  Vermerk  im  Heiratsregister
  PSt  G.  §  55  i.  F.  a.  46  M.

3.  §  1421.  Aufhebung  mit  rückwirkender  Kraft  X.  JW.  03#,
Gr.  499°.  S.  8  1329  A.  1.

4.  d.  h.  wer  die  Anfechtbarkeit  kennt,  wird  so  angesehen,  als  kenne
er  die  erfolgte  Anfechtung  und  damit  nach  §  13431  Satz  1  die  Nichtigkeit;
  die  Vorteile  des  gutgläubigen  Gatten  kommen  ihm  nicht  zu.

5.  Für  die  Anfechtung  nach  §  1342  gilt  dies  nicht.

6.  Vgl.  §  1329  A.  3,  ZBPO.  §  152.  Obwohl  die  Anfechtung  schon
durch  die  Klageerhebung  erfolgt,  kann  die  Nichtigkeit  erst  geltend  gemacht
werden,  wenn  sie  durch  Urteil  ausgesprochen  oder  wenn  die  Ehe  vorher
aufgelöst  ist.  Nach  der  Nichtigkeitserklärung  oder  der  Auflösung  kann
die  Nichtigkeit  von  jedermann  ohne  weiters  geltend  gemacht  werden.

III.  Wirkung  b.  Nichtigk.  eingeschrüooktei1.
  s40h  Wiile  §.  1344.

Einem  Dritten  gegenüber  können  aus  der  Nichtigkeit:  der
Ehe  Einwendungen  gegen  ein  zwischen  ihm  und  einem  der  Ehegatten
  vorgenommenes  Rechtsgeschäft?  oder  gegen  ein  zwischen
ihnen  ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil  8  nur  hergeleitet  werden,
wenn  zur  Zeit  der  Vornahme  des  Rechtsgeschäfts  oder  zur  Zeit
des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit  die  Ehe  für  nichtig  erklärt!“
oder  die  Nichtigkeit  dem  Dritten  bekannt  war.5

Die  Nichtigkeit  kann  ohne  diese  Beschränkungs  geltend  gemacht
  werden,  wenn  sie  auf  einem  Formmangel  beruht  und  die

Ehe  nicht  in  das  Heirathsregister  eingetragen  worden  ist.7
1  1168,  1270,  11  a  1256,  1252,  IIbD  1329,  III  1327.  M.  IV,  68.  Prot.  IV,
67  bis  69.  .  178.

1.  auch  aus  der  auf  Anfechtbarkeit  beruhenden  (8  13431).  Einschränkung
  der  im  §  1329  A.  1  bezeichneten  Wirkungen.  Gilt  nicht  gegen-Bürgerliches
  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  54