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Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu
beobachten.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister bescheinigte
Wahlprotokoll.
G. 7.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber.
Er hat insbesondere
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten
Bewässerungsphmme 98 Hülfe des vom Vorstande erwählten Wiesen-
baumeisters zu veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
Jc) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststel-
lung und Abnahme vorzulegen;
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wiesen-
schöffen abzuhalten;
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu-
stimmung der Wiesenschöffen nöthig)
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen.
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen-
schöffen vertreten.
ß. 8.
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die General-
versammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be-
stimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land-
rathes. Der Wiesenwärter ist allein besugt, zu wässern und muß so wässern,
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an Wasser erhalten. Kein
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be-
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional=
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. Nach Ermessen des
Wiesenvorstandes kann nach Bedürfniß ein zweiter Wiesenwärter angestellt und
demselben Arbeitsgehülfen beigegeben werden, insbesondere bei Fluthzeiten.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen
(r. 6yAI.) des