Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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des  Wiesenvorstehers  pünktliche  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit  Verweis
  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

9.

Diie  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grund  erechtigkeiten  oder  anderen  Zutiungerechten  f,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Bewässerungsplanes  durch
die  Regierung  (§.  2.)  alle  anlret  die  gemeinfemrn  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffenden  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

ç  Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Worsenvoesfehe  angemeldet  werden  muß.
Ena,  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die

osten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Bürgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jalie  gewählt.  Wählbar  ist  jeder,
der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  den  öffentlichen  Gemeindeämtern
wählbar  ist,  mindestens  Einen  Morgen  Weese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des
Verbandes  ist.

Wenn  der  Bürgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  auf  Antrag  eines  Betheiligten  einen  anderen  unparteischen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Paseelbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den  Betheiligten
  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen  des
Landrathes  beeinträchtigen.

i.e

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenräumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  wölhlgen  Bestimmungen
zu  treffen  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler
bedrohen.  Diese  Bestimmungen  dürfen  nur  nach  Berathung  von  zehn  durchs
Loos  zu  bezeichnenden  Genossenschaftsmitgliedern  getroffen  werden.

II  !1  I

KS.  11.

Die  in  den  §#.  7.  8.  und  10.  erwähnten  Geldstrafen  werden  nach  erfolgter
  Feststellung  durch  den  Vorsteher  mittelst  Exekution  im  Verwaltungswege
zur  Genossenschaftskasse  engegen  und  nach  Anordnung  des  Vorstehers  zu  den
gemeinschaftlichen  Anlagen  des  Verbandes  verwendet.  1

.  12.