Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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und  Giriren  benutzt  wird,  unterliegt  dem  Wechselstempel,  die  uͤbrigen
Exemplare  sind  stempelfrei;

ist  bei  gezogenen  Wechseln  in  dem  Wechsel  selbst  Buͤrgschaft  fuͤr  dessen
Zahlung  von  einem  Dritten  geleistet,  so  wird  dadurch  der  Betrag,  der  fuͤr
den  Wechsel  zu  entrichtenden  Stempelabgabe  nicht  erhoͤhet,  mithin  bleibt
dabei  die  allgemeine  Vorschrift  bei  dem  Gebrauche  des  Stempeltarifs  No.  1.
außer  Anwendung;

7)  auch  die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  trockenen  Wechseln  soll  dem
Stempel  für  Zessions-Instrumente  nicht  unterworfen,  sondern  stempelfrei
seyn;

Gerichtspersonen  und  Notarien,  welche  Stempelproteste  ausfertigen,  sind
verpflichtet,  sowohl  in  dem  Protest,  als  in  dem  über  die  Protestation  aufzunehmenden
  Protokolle  ausdrücklich  zu  bemerken,  mit  welchem  Stempel-Betrage
  der  protestirte  Wechsel  gestempelt,  oder,  daß  er  mit  einem  inländischen
  Stempel  gar  nicht  versehen  ist.  Sie  verfallen,  wenn  sie  diese
Bemerkung  unterlassen,  in  eine  Strafe  von  einem  Thaler.  Verabsäumen
sie  aber  eine  bei  dieser  Gelegenheit  zu  ihrer  Kenntniß  gekommene  Wechsel-Stempel-Kontravention
  zur  Bestrafung  anzuzeigen,  so  sollen  sie  dafür
noch  besonders  mit  einer  Strafe  von  2  bis  5  Rrlhlr.  belegt  werden.

Das  Staatsministerium  hat  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
zu  machen,  und  Sie,  der  Finanzminister,  haben  die  Steuerverwaltungs-Behörden
zur  Ausführung  derselben  anzuweisen.

Berlin,  den  3ten  Januar  1830.

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Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministeri

 

(No.  1229.)  Börsenordnung  für  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Danzig.  Vom
12ten  Januar  1830.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

haben,  im  Verfolg  des  der  Kaufmannschaft  zu  Danzig  verliehenen  Statuts  vom

25sten  April  1822.  beschlossen,  fuͤr  den  dortigen  Handelsstand  eine  Boͤrsenordnung

zu  erlassen,  und  verordnen  demnach  wie  folgt:

.  1.  Die  Börse  isi  die  unter  Genehmigung  des  Staats  gebildete  Versammlung
  von  Kaufleuten,  Mäklern,  Schiffern  und  andern  Personen,  zur  Erleichterung
  des  Betriebes  kaufmannischer  Geschäfte  aller  Ark.

S.  2.  Die  Börsenversammlungen  sollen  in  dem  der  Kaufmannschaft  zum
Gebrauch  überlassenen  Saale  des  Artus=  oder  Junker-Hofes  gebalten  werden.

g.  3.