Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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gen, sowie wegen Widersetzlichkeit gegen erstere, die Bestimmungen in den §H. 25. 
und 26. ebendaselbst Anwendung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen 
eine härtere Strafe Platz greift. 
Auf die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Salzsteuer- 
Defraudation kommen die in den *. 28. ff. des Zollstrafgesetzes entaltenen 
und die solche abändernden, erläuternden oder ergänzenden gesetzlichen Bestim- 
mungen zur Anwendung. 
. 8. 
Die Genehmigung des Landtages zu allen der gesetzlichen Feststellung be- 
dürfenden Bestimmungen der Ausführungs-Verordnung (I. 4.), über welche 
gegenwärtiges Gesetz keine Entscheidung trifft, bleibt vorbehalten. 
g. 9. 
Die der Königlichen Staatsregierung ertheilte Ermächtigung (F. 1.) erlischt, 
wenn von derselben bis zum 1. Januar 1868. kein Gebrauch gemacht ist. 
5. 10. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 9. August 1867. 
(#. §S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplit. Gr. zur Lippe. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 67706771.) 174° (Nr. 6771.)
	        
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