Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1345 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
– Nr. 80. . 
  
(Nr. 6780.) Allerhöchster Erlaß vom 5. August 1867., betreffend die in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. März 1867. zur Vermehrung des Betriebsmaterials, 
Herstellung doppelter Bahngeleise und nothwendiger Ergänzungsanlagen 
der Staatsbahnen, Verlegung der Verbindungsbahnen zu Berlin und zu 
Breslau und Herstellung einer Eisenbahn von Dittersbach nach Altwasser 
und von. Saarbrücken nach Saargemünd bis zur Höbe der veranschlagten 
Summe von 24 Millionen Thaler aufzunchmende Staatsanleihe. 
Ar# Ihren Bericht vom 1. d. M. r- Ich, daß die Staatsanleihe, 
welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. März d. J.), betreffend die Vermehrung 
des Betriebsmaterials, die Herstellung doppelter Bahngeleise und nothwendiger 
Erginzungsanlagen der Staatsbahnen, die Verlegung, der Verbindungsbahnen 
zu Berlin und zu Breslau, und die Herstellung einer Eisenbahn von Dittersbach 
nach Altwasser und von Saarbrücken nach Saargemünd (Gesetz Samml. S. 393.) 
aufzunehmen ist, in Schuldverschreibungen über Einhundert Thaler, zweihundert 
Thaler, fünfhundert Thaler und Eintausend Thaler, nach Maaßgabe des Bedarfs 
nöthigenfalls bis zu dem vollen Betrage von vierundzwanzig Millionen Thaler 
ausgegeben und mit vier einhalb Prozent jährlich am 1. April und 1. Oktober 
jeden Vahres verzinst werde. Die Anleihe ist von dem auf die Eröffnung des 
Betriebes der neuen Berliner Bahnhofs-Verbindungsbahn in ihrer ganzen Aus- 
dehnung folgenden Jahre ab jährlich mit mindestens Einem Prozent, sowie mit 
dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten und der durch 
Verjährung erloschenen Zinsen des Schuldkapitals zu tilgen. Dem Staate bleibt 
das Recht vorbehalten, sowohl den hiernach zu berechnenden Tilgungsfonds zu 
verstärken, als auch die sämmtlichen Schuldverschreibungen zur Ruckzahlung nach 
sechsmonatlicher Frist zu kündigen. Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren 
Anordnungen zu treffen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Ene. den 5. August 1867. Z 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. 
An den Finanzminister. 
  
Johrgong 1867. (Nr. 6780—6782. 178 (Nr. 6781.) 
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1867.
	        
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