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3) Veräußerungen vom Grund= oder Kapitalbestande des kommunalständischen
Vermögens, soweit letzterer nicht etwa nur aus ersparten Einkünften
der letzten fünf Jahre herrührt, vorgenommen werden.
. 26.
Die Genehmigung wird ertheilt:
1) durch Uns in den Fällen des §. 25. Nr. 1., wenn der Verband zu
Ausgaben verpflichtet werden soll) welche
a) über die nächsten zwei Jahre hinaus dauern,
b) Zwecke betreffen, bei denen nur ein Theil des Verbandes interessirt ist,
) nur von einem Theile des Verbandes aufzubringen sind;
2) in den übrigen Fällen von dem betreffenden Ressortminister.
C. 27.
Der Kommunallandtag kann durch Uns aufsgelöst werden. In diesem
Falle werden vor dem Zusammentritte des nächsten Kommunallandtages Neuwahlen
angeordnet.
K. 28.
Für die unter Aufsicht des Oberpräsidenten zu führende laufende Verwal.
tung des ständischen Vermögens und der ständischen Anstalten können die Kommunalstände,
soweit die Geschäfte solches fordern, die geeigneten Personen wählen.
K. 29.
Der Geschäftsgang auf dem Kommunallandtage wird im Näheren durch
die Geschäftsordnung geregelt.
Die letztere ist von dem Kommunallandtage unter Bestätigung des Ober-Präsidenten
aufzustellen.
C. 30.
Die gewählten Mitglieder des Kommunallandtages erhalten Diäten und
Reisekosten. Der Betrag derselben, sowie die Art und Weise der Aufbringung
ist durch Beschluß des Kommunallandtages mit Genehmigung des Oberpräsidenten
zu bestimmen. "
E. 31.
Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt. K##