Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1644  —

3)  Veräußerungen  vom  Grund=  oder  Kapitalbestande  des  kommunalständischen
  Vermögens,  soweit  letzterer  nicht  etwa  nur  aus  ersparten  Einkünften
  der  letzten  fünf  Jahre  herrührt,  vorgenommen  werden.

.  26.
Die  Genehmigung  wird  ertheilt:
1)  durch  Uns  in  den  Fällen  des  §.  25.  Nr.  1.,  wenn  der  Verband  zu
Ausgaben  verpflichtet  werden  soll)  welche
a)  über  die  nächsten  zwei  Jahre  hinaus  dauern,
b)  Zwecke  betreffen,  bei  denen  nur  ein  Theil  des  Verbandes  interessirt  ist,
)  nur  von  einem  Theile  des  Verbandes  aufzubringen  sind;

2)  in  den  übrigen  Fällen  von  dem  betreffenden  Ressortminister.

C.  27.

Der  Kommunallandtag  kann  durch  Uns  aufsgelöst  werden.  In  diesem
Falle  werden  vor  dem  Zusammentritte  des  nächsten  Kommunallandtages  Neuwahlen
  angeordnet.

K.  28.

Für  die  unter  Aufsicht  des  Oberpräsidenten  zu  führende  laufende  Verwal.
tung  des  ständischen  Vermögens  und  der  ständischen  Anstalten  können  die  Kommunalstände,
  soweit  die  Geschäfte  solches  fordern,  die  geeigneten  Personen  wählen.

K.  29.
Der  Geschäftsgang  auf  dem  Kommunallandtage  wird  im  Näheren  durch
die  Geschäftsordnung  geregelt.
Die  letztere  ist  von  dem  Kommunallandtage  unter  Bestätigung  des  Ober-Präsidenten
  aufzustellen.
C.  30.
Die  gewählten  Mitglieder  des  Kommunallandtages  erhalten  Diäten  und
Reisekosten.  Der  Betrag  derselben,  sowie  die  Art  und  Weise  der  Aufbringung

ist  durch  Beschluß  des  Kommunallandtages  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten
zu  bestimmen.  "

E.  31.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.  K##