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durch Verordnung vom 13. April 1864. (Seite 173. der Gesch-Sammlung ge-
nehmigten fe Nachtrage zu den Statuten der Magdeburg-Halberstädter Eisen-
kehngse aft §. 1. Nr. 1. aufgeführte, von dieser Gesellschaft zu bauende Eisen-
bahn von Halberstadt bis an die Wolfenbüttel-Harzburger Bahn in Vienenburg
an diese Bahn anzuschließen sei, in Folge dieser Festsetzung eine Strecke der neuen
Bahn Gebiet berühren wird, welches zum ehemaligen Königreich Hannover
gchorte wollen Wir Unsere landesherrliche Genehmigung zum Bau und Betriebe
ieser Eisenbahnstrese unter den im fünften Nachtrage zu dem Statute der ge-
nannten Gesellschaft enthaltenen und den in dem Hannoverschen Gesetze vom
29. März 1856. ausgesprochenen Bestimmungen, soweit diese nicht durch jene
abgeändert sind, hierdurch ertheilen. Zugleich verordnen Wir, daß auf den hier-
h von Uns Fenchmigten Eisenbahnbau die Vorschriften der Hannoverschen
Gesetze vom 8. September 1840. und 6. August 1844. Anwendung finden sollen
und ermächtigen Unseren Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
die nach diesen Gesehen Behufs Ausführung der Expropriation Unserer Geneh-
migung unterliegenden Bauplane statt Unserer zu genehmigen und festzusetzen.
Die gegenwärtige Konzessions-Urkunde ist durch die Preußische und Han-
noversche Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. Dezember 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 6501.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Dezember 1866., betreffend die Ausübung der
Gerichtsbarkeit in den an die Krone Preußen abgetretenen, vormals
Königlich Bayerischen Gebietstheilen außer der Enklave Kaulsdorf.
Au Ihren Bericht vom 15. Dezember 1866. bestimme Ich über die Ausübung
der Gerichtsbarkeit in den an Preußen abgetretenen, vormals Königlich Bayerischen
Gebietstheilen außer der Enklave Kaulsdorf, was folgt:
1) Die Landgerichte in Orb, Weyhers und Hilders bleiben in ihrer bis-
herigen Verfassung und Organisation bestehen. Den bei ihnen angestellten
Gerichtsschreibern (Aktuaren) ist die Besorgung derjenigen Grschäfte zu
übertragen, welche die Bayerische Gesetzgebung), die insoweit außer Kraft
tritt, den Motaren zuweist.
2) An die Stelle des Bezirksgerichts tritt für den Sprengel der Landgerichte
zu