Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1651  —

K.  13.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  30.  September  d.  J.,  unter  Anwendung
  auf  alle  von  diesem  Tage  an  zur  Ausschreibung  gelangenden  direkten
Kommunal-Auflagen,  in  Kraft.

Der  Minister  des  Innern  wird  mit  Ausführung  derselben  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «

Gegeben  Baden-Baden,  den  23.  September  1867.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.
v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6866.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  September  1867.,  betreffend  die  Stempelabgabe
von  Konzessionen  u.  s.  w.  in  den  Regierungsbezirken  Kassel  und  Wiesbaden.


A#½#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  16.  September  d.  J.  bestimme  Ich
für  den  egierungebez  Kassel  und  für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden,  mit
.Ausnahme  der  ehemals  freien  Stadt  Frankfurt,  Folgen  es:

1)  Vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  unterliegen  einer  Stempelabgabe  von  funfzehn
Silbergroschen  die  Ausfertigungen:

a)  von  Konzessionen  zum  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes,  zu  dessen
Beginn  eine  besondere  obrigkeitliche  Erlaubniß  erforderlich  ist;

b)  von  Konzessionen  zur  Errichtung  oder  Veränderung  derjenigen  gewerblichen
  Anlagen,)  welche  einer  besonderen  obrig  gillichen  Genehmigung
  unterworfen  sind;

e)  der  Verleihunge  Konsolidations-  und  Deklarations-Urkunden  der
Bergbehörden  und  sonstige  amtliche  Lusfertigungen  derselben,  insofern
  sie  in  dem  Stempeltarife  vom  19.  Juli  d.  J.  (Gesetz-Samml.
S.  1204.)  nicht  besonders  taxirt  sind.

In  Betreff  der  Erhebung  dieser  Abgaben  kommen  ausschließli
die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  19.  Juli  d.  J.A  (Gesetz-Samml.
S.  1191.)  zur  Anwendung.

2)  Ausnahmsweise  ist  zu  den  im  F.  1.  bezeichneten  stempelpflichtigen  Aus-(Nr.
  6865—6866.)  fer-