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K. 13.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 30. September d. J., unter Anwendung
auf alle von diesem Tage an zur Ausschreibung gelangenden direkten
Kommunal-Auflagen, in Kraft.
Der Minister des Innern wird mit Ausführung derselben beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. «
Gegeben Baden-Baden, den 23. September 1867.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6866.) Allerhöchster Erlaß vom 17. September 1867., betreffend die Stempelabgabe
von Konzessionen u. s. w. in den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden.
A#½# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 16. September d. J. bestimme Ich
für den egierungebez Kassel und für den Regierungsbezirk Wiesbaden, mit
.Ausnahme der ehemals freien Stadt Frankfurt, Folgen es:
1) Vom 1. Oktober d. J. ab unterliegen einer Stempelabgabe von funfzehn
Silbergroschen die Ausfertigungen:
a) von Konzessionen zum Betriebe eines stehenden Gewerbes, zu dessen
Beginn eine besondere obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich ist;
b) von Konzessionen zur Errichtung oder Veränderung derjenigen gewerblichen
Anlagen,) welche einer besonderen obrig gillichen Genehmigung
unterworfen sind;
e) der Verleihunge Konsolidations- und Deklarations-Urkunden der
Bergbehörden und sonstige amtliche Lusfertigungen derselben, insofern
sie in dem Stempeltarife vom 19. Juli d. J. (Gesetz-Samml.
S. 1204.) nicht besonders taxirt sind.
In Betreff der Erhebung dieser Abgaben kommen ausschließli
die Vorschriften der Verordnung vom 19. Juli d. J.A (Gesetz-Samml.
S. 1191.) zur Anwendung.
2) Ausnahmsweise ist zu den im F. 1. bezeichneten stempelpflichtigen Aus-(Nr.
6865—6866.) fer-