Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6504.) Bestätigungs= Urkunde, betreffend einen Nachtrag zum Statut der Berlin- 
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. Vom 12. Dezember 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft in der 
Generalversammlung ihrer Aktionaire vom 10. Oktober 1866. einige Aenderungen 
ihres Statuts beschlossen hat, wollen Wir hierzu Unsere landesherrliche Geneh- 
migung ertheilen und den anliegenden, auf Grund der gefaßten Beschlüsse auf- 
gesellen Statutnachtrag hiermit bestätigen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. - 
Gegeben Berlin, den 12. Dezember 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
Nachtrag 
zu den 
Die Berlin-Potsdam-Magdeburger Ei enbahngesellschaft hat in ihrer am 
10. Oktober 1866. abgehaltenen Generalversammlung laut des über die Verhand- 
lungen derselben aufgenommenen gerichtlichen Protokolls die nachfolgenden Ab- 
„änderungen der unter dem 17. August 1845. (Gesetz. Samml. S. 555.), 
28. Auzus 1849. (Geset. Samm 353.) und 10. August 1860. (Gesetz- 
Samml. S. 412.) Allerhöchst bestätigten Gesellschaftsstatuten beschlossen. 
J. 
Die im zweiten Satze des 8. 16. enthaltene Bestimmung, welche wie 
folgt lautet: 
Sind diese Dividendenscheine eingelöst, so wird das Direktorium den 
Aktionairen neue zustellen und dies auf den Aktien vermerken lassen. 
wird hiermit aufgehoben und beziehungsweise dahin abgeändert: 
Sind die ausgefertigten Dividendenscheine eingelöst, so werden 
neue ausgegeben. 
(Nr. 6504.) Den
	        
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