Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6504.)  Bestätigungs=  Urkunde,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  12.  Dezember  1866.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahngesellschaft  in  der
Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  10.  Oktober  1866.  einige  Aenderungen
ihres  Statuts  beschlossen  hat,  wollen  Wir  hierzu  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  ertheilen  und  den  anliegenden,  auf  Grund  der  gefaßten  Beschlüsse  aufgesellen
  Statutnachtrag  hiermit  bestätigen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  -

Gegeben  Berlin,  den  12.  Dezember  1866.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Nachtrag

zu  den

Die  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Ei  enbahngesellschaft  hat  in  ihrer  am
10.  Oktober  1866.  abgehaltenen  Generalversammlung  laut  des  über  die  Verhandlungen
  derselben  aufgenommenen  gerichtlichen  Protokolls  die  nachfolgenden  Ab-„änderungen
  der  unter  dem  17.  August  1845.  (Gesetz.  Samml.  S.  555.),
28.  Auzus  1849.  (Geset.  Samm  353.)  und  10.  August  1860.  (Gesetz-Samml.
  S.  412.)  Allerhöchst  bestätigten  Gesellschaftsstatuten  beschlossen.

J.
Die  im  zweiten  Satze  des  8.  16.  enthaltene  Bestimmung,  welche  wie
folgt  lautet:
Sind  diese  Dividendenscheine  eingelöst,  so  wird  das  Direktorium  den
Aktionairen  neue  zustellen  und  dies  auf  den  Aktien  vermerken  lassen.
wird  hiermit  aufgehoben  und  beziehungsweise  dahin  abgeändert:
Sind  die  ausgefertigten  Dividendenscheine  eingelöst,  so  werden
neue  ausgegeben.
(Nr.  6504.)  Den