— 20 —
P l an
zu einer
von der Stadt Freienwalde a. d. O. zur Bestreitung außer-
.
gewoͤhnlicher staͤdtischer Ausgaben und Beduͤrfnisse aufzunehmen—
den Anleihe von 40,000 Thalern.
1) Von dem Magistrate und der Stadtverordneten-Versammlung der Stadt
Freienwaldc. a. d. O. ist beschlossen worden) zur Errichtung eines Pro-
Wmnasiums und zur Bestreitung anderer außecrordentlicher städtischer
Bedürfnisse eine Anleihe von 40,000 Thalern durch Ausgabe von Stadt-
Obligationen, welche eine Zahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber ent-
halten, aufzunehmen.
2) Die Stadt-Obligationen werden in Apoints zu 200 Thaler, 100 Thaler
und 25 Thaler ausgefertigt und ausgegeben und bis zur Zurücksahling
mit fünf rozent jährlich verzinst. Die Zahlung der Zinsen erfolgt in
halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, gegen Rückgabe
der Zinskupons bei der Kämmereikasse in Freiemwalde a. d. O.
3) Das ganze Kapital wird innerhalb längstens 31 Jahren vom Jahre
1867. ab nach dem festgestellten Tilgungsplane, und zwar in den ersten
zehn Jahren mit zwei Prozent, in Len ferneren zehn Jahren mit drei
Poogen, vom Jahre 1887. ab mit vier Prozent #nd vom Jahre 1892.
ab mit fünf Prozent des Ursprungskapitals durch Ausloosung oder freien
Ankauf getilgt. Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu; dagegen
behält sich die Stadtgemeinde das Recht vor, den Tilgungsfonds mit
Genehmigung der Königlichen Regierung zu Potsdam zu verstärken
und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen, sowie sämmtliche
noch umlaufende Stadt-Obligationen zu fürdizen. .
Die ausgeloosten oder durch Ankauf getilgten, sowie die gekündigten
Obligationen werden unter Bezeichnung Preer Nummer und des Ter-
minsgan welchem die Rücksahlung erfolgen soll, durch den Staatsanzeiger,
das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und das Oder-
Barnimer Kreisblatt, welchem ein von der Königlichen Regierung zu
bestimmendes Blatt substituirt werden kannt öffentlich bekannt gemacht,
und zwar spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine.
4) Die Auszahlung des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der Obli-
ation nach dem Nennwerthe bei der hiesigen Kämmereikasse. Für die
schlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 5) 2
. ie