Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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P  l  an

zu  einer

von  der  Stadt  Freienwalde  a.  d.  O.  zur  Bestreitung  außer-.



gewoͤhnlicher  staͤdtischer  Ausgaben  und  Beduͤrfnisse  aufzunehmen—
den  Anleihe  von  40,000  Thalern.

1)  Von  dem  Magistrate  und  der  Stadtverordneten-Versammlung  der  Stadt
Freienwaldc.  a.  d.  O.  ist  beschlossen  worden)  zur  Errichtung  eines  Pro-Wmnasiums
  und  zur  Bestreitung  anderer  außecrordentlicher  städtischer
Bedürfnisse  eine  Anleihe  von  40,000  Thalern  durch  Ausgabe  von  Stadt-Obligationen,
  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  auf  jeden  Inhaber  enthalten,
  aufzunehmen.

2)  Die  Stadt-Obligationen  werden  in  Apoints  zu  200  Thaler,  100  Thaler
und  25  Thaler  ausgefertigt  und  ausgegeben  und  bis  zur  Zurücksahling
mit  fünf  rozent  jährlich  verzinst.  Die  Zahlung  der  Zinsen  erfolgt  in
halbjährlichen  Terminen,  am  1.  April  und  1.  Oktober,  gegen  Rückgabe
der  Zinskupons  bei  der  Kämmereikasse  in  Freiemwalde  a.  d.  O.

3)  Das  ganze  Kapital  wird  innerhalb  längstens  31  Jahren  vom  Jahre
1867.  ab  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane,  und  zwar  in  den  ersten
zehn  Jahren  mit  zwei  Prozent,  in  Len  ferneren  zehn  Jahren  mit  drei
Poogen,  vom  Jahre  1887.  ab  mit  vier  Prozent  #nd  vom  Jahre  1892.
ab  mit  fünf  Prozent  des  Ursprungskapitals  durch  Ausloosung  oder  freien
Ankauf  getilgt.  Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu;  dagegen
behält  sich  die  Stadtgemeinde  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds  mit
Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  zu  verstärken
und  dadurch  die  Abtragung  der  Schuld  zu  beschleunigen,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Stadt-Obligationen  zu  fürdizen.  .

Die  ausgeloosten  oder  durch  Ankauf  getilgten,  sowie  die  gekündigten
Obligationen  werden  unter  Bezeichnung  Preer  Nummer  und  des  Terminsgan
  welchem  die  Rücksahlung  erfolgen  soll,  durch  den  Staatsanzeiger,
das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Potsdam  und  das  Oder-Barnimer

  Kreisblatt,  welchem  ein  von  der  Königlichen  Regierung  zu

bestimmendes  Blatt  substituirt  werden  kannt  öffentlich  bekannt  gemacht,

und  zwar  spätestens  drei  Monate  vor  dem  Zahlungstermine.

4)  Die  Auszahlung  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe  der  Obliation

  nach  dem  Nennwerthe  bei  der  hiesigen  Kämmereikasse.  Für  die
schlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale  abgezogen.  5)  2

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