— 1833 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 119.4
(Fr. 6917.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Oktober 1867., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den au und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von Reinsport über Geverslen nach Wintrich im Kreise Bern-
kastel, Regierungsbezirk Trier.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-
Chaussee von Reinsport über Geyersley nach Wintrich im Kreise Bernkastel,
Regierungsbezirk Trier, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Gemeinden
Niederemmel und Wintrich das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den ge-
nannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlieftch
der in demselben enthaltenen Besiimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim-
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch ver-
leihen. Auch sollen die dem Chausse geid Tarie vom 29. Februar 1840. ange-
hängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 14. Oktober 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minsster für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Johrgang 1867. (Nr. 6917—6918. 241 (Nr. 6918.)
Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1867.