Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1834 — 
(Nr. 6918.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Oktober 1867.) betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an den Kreis Herford, im Regierungsbezirk Minden, in 
Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Löhne 
über Beeck und Mennighüffen bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf 
Tengern und einer Zweig-Chaussec von Mennighüffen bis zur Herford- 
Cübbecker Kreis-Chaussee bei Kirchlengern, sowie in Bezug auf den Bau 
einer massiven Brücke über die Werre bei dem Bahnhofe zu Löhne. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Herford, 
im Regierungsbezirk Minden, beschlossenen Bau einer massiven Brücke über die 
Werre bei dem Bahnhof zu Löhne und den im Anschluß hieran auszuführenden 
Bau einer Kreis-Chaussee von Löhne über Beeck und Mennighüffen bis zur 
Kreisgrenze in der Richtung auf Tengern, sowie einer JIweig. Chaussee von Mennig- 
bhüffen bis zur Herford-Lübbecker Kreis-Chaussee bei Kirchlengern genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Herford das Expropriationsrecht für die zu diesen 
Bauten erforderlichen Grundstücke, ungleichen das Recht zur Entnahme der 
ék und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats- 
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf die genannten Straßen. Zugleich 
dem Kreise Herford gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen 
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be, 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften 
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Baden-Baden, den 21. Oktober 1867. 
    
    
will 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplit. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
(Nr. 6919.)
	        
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