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Verbande besitzt. Doch kann der Vorsteher auch aus nicht betheiligten Einsassen
der Gemeinde Asseln gewählt werden.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu
beachten.
C. 10.
Der Vorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde der Genossenschaft
und vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber.
Er hat insbesondere
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen zu veranlassen und die-
selben zu benußschügenh
b) die Beiträge auszuschreiben, die JZahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
Je) die Voranschläge und Rechnungen dem Vorstande zur Feststellung und
Abnahme vorzulegen;
4.) die Arbeiter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen und
mindestens zweimal im Jahre, und zwar im April und November, in
Gemeinschaft mit den Vorstandsmitgliedern Bachschau abzuhalten;
) den etwa anzustellenden Aufseher oder Grabenwärter nach Berathung
mit dem Vorstande zu ernennen;
1) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden
für dieselbe zu unterzeichnen. Zur Abschließung von Verträgen ist die
Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
In Behinderungsfällen läßt sich der Vorsteher durch ein Vorstands-
mitglied vertreten. n
Die Anstellung des Genossenschafts-Rendanten erfolgt im Wege eines künd-
baren Vertrages durch den Vorstand, von welchem auch über die demselben zu
bewilligende Remuneration und die zu leistende Sicherheit die nöthigen Festsetzun-
gen getroffen werden. E
Wenn künftig in Gemäßheit der S#. 1. und 6. eine Bewässerung einge-
führt werden sollte, so kann der Vorstand nach Anhörung der hierbei bethei-
ligten Genossenschafts-Mitglieder einen Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung
anstellen, dessen Lohn in einer Versammlung dieser Mitglieder bestimmt wird.
. Die Feststellung der Befugnisse des Wiesenwärters wird einem besonderen Regle-
ment vorbehalten. E
Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Kuständigten oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
(Nr. 6920.) ziellen