Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1839 — 
Verbande besitzt. Doch kann der Vorsteher auch aus nicht betheiligten Einsassen 
der Gemeinde Asseln gewählt werden. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen zu 
beachten. 
C. 10. 
Der Vorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde der Genossenschaft 
und vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen zu veranlassen und die- 
selben zu benußschügenh 
b) die Beiträge auszuschreiben, die JZahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
Je) die Voranschläge und Rechnungen dem Vorstande zur Feststellung und 
Abnahme vorzulegen; 
4.) die Arbeiter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen und 
mindestens zweimal im Jahre, und zwar im April und November, in 
Gemeinschaft mit den Vorstandsmitgliedern Bachschau abzuhalten; 
) den etwa anzustellenden Aufseher oder Grabenwärter nach Berathung 
mit dem Vorstande zu ernennen; 
1) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
für dieselbe zu unterzeichnen. Zur Abschließung von Verträgen ist die 
Zustimmung des Vorstandes erforderlich. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Vorsteher durch ein Vorstands- 
mitglied vertreten. n 
Die Anstellung des Genossenschafts-Rendanten erfolgt im Wege eines künd- 
baren Vertrages durch den Vorstand, von welchem auch über die demselben zu 
bewilligende Remuneration und die zu leistende Sicherheit die nöthigen Festsetzun- 
gen getroffen werden. E 
Wenn künftig in Gemäßheit der S#. 1. und 6. eine Bewässerung einge- 
führt werden sollte, so kann der Vorstand nach Anhörung der hierbei bethei- 
ligten Genossenschafts-Mitglieder einen Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung 
anstellen, dessen Lohn in einer Versammlung dieser Mitglieder bestimmt wird. 
. Die Feststellung der Befugnisse des Wiesenwärters wird einem besonderen Regle- 
ment vorbehalten. E 
Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Kuständigten oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
(Nr. 6920.) ziellen
	        
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