— 1842 —
Tarif
zur
Erhebung des Hafen-, Bohlwerks= und Brückenaufzugsgeldes
in Stettin.
Vom 22. November 1867.
I. An Hafengeld von Schiffen und anderen Fahrzeugen, sowie von ge-
flößtem Bau= und Nutzholz, ohne Rücksicht darauf, ob die Sabe
zeuge u. s. w. beladen oder unbeladen sind, wird bei dem Eingange in
das Hafengebiet der Stadt (zusätzliche Bestimmung 3.) entrichtet:
1) von Dampfschiffen, Seeschiffen, Leichterfahrzeugen und Seebooten:
a) von 3 bis einschließlich 40 Schiffslasten Tu' für jede
fahigkeit:: .. . . . . .. 3 S Sisela
b) v I#s 40 Schiffsl Trag- 8
—
2) von Oderkähnen und anderen Stromfahrzeugen:
a) von 6 bis einschließlich 15 Schiffslasten Trag
ähigkeit Sgr. 6 *5r5
fähigkeit
b) von 16 bis einschließlich 25 für
Schiffslasten 5. — jedes
c) von 26 bis einschließlich 34 Fahr-
Schiffslasten 10. — zeug.
d) von mehr als 34 Schiffs-
lasten .. 15 —
3) Regelmäßig fahrende Dampfschiffe können nach Wahl anstatt der
Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung von
14 Thaler für jede Schiffslast Tragfähigkeit entrichten;
4) von geflößtem Bau= und Nutzholz für jede Last von
72 Kubikfuß ..«..................................... lkPL
II. An Bohlwerksgeld von Waaren, welche in Fahrzeugen resp.
auf Flößen zu Wasser in das Hafengebiet der Stadt (zusätz-
liche Bestimmung 3.) eingehen und über die von der Regie-
rung