Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1843  —

rung  zu  bezeichnenden  öffentlichen  Bohlwerke  zu  Lande  gebracht
werden,  ist  von  jedem  Zentner  der  Betrag  von.  .....  ..  ....  3  Pf.
zu  entrichten.

Ausnahmsweise  wird  gezahlt  für:
1)  Zink,  Stangen=  und  Schnitteisen  (Eisenbahnschienen),  —

:

und  Cedernholl  .  ..  .  für  den  Zentner  2
2)  Farbehölzer,  Roggenmehl  .......  .  .  .  .  ..  ..  desgl.  1

3)  Roheisen,  Schmiedebrucheisen,  Galmey,
Graphit,  Talksteine,  rohen  Schwefel,  Knochenschwärze)
  Braunstein,  Oelkuchen,  gebrannten
  Gyps,  Harz,  Cichorien,  ordinaire
Erdfarben,  Wasserblei,  Schwerspath,  Schwefelsäure,
  Guano,  Lohe,  Kleie,  Dachschiefer  desgl.  l-4)

  Gypssteine,  Düngergyps,  Thon,  Feldspath,
Asphalt  (lose),  Chamottspeise,  Feuersteine,
Formsand,  Kalkmergel,  Mopp=  und  Scheuersteine,
  Schwefelkies,  Zuckererde,  Seegras,

geschlemmte  Kredeee  .  .  ..  desgl.  4.
5)  Leinsaahem  .  .  .  ..  für  die  Tonne  —  Sgr.  43  Pf.
6)  Hering,  gemahlenen  Cement  desgl.  —  U3
7)  Theer,  Heringslake  ............  desgl.  —  13
8)  Steinkohlentheerpech.  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  für  den  Zentner  —  1
9)  Kakk.  für  die  Tonne.  5b  1

10)  Bier  (mit  Ausnahme  von  Porterbier
  und  Englischem  Ale,  von
welchen  das  tarifmäßige  Bohlwerksgeld
  von  6  f.  für  den
Zentner  zu  entrichten  istt)  ..  desgfl.  —  3

11)  Branntwein  und  Essa.  für  das  Oxhoft  von
180  Quart  oder  nach  der  Wahl  der  Zahlungspflichtigen
  für  je  5  Cennernr  —  9

12)  Alle  Getreidearten,  ferner  Erbsen,  Wicken,  Schlagleinsaamen,
  Raps  und  Rübsen,  zi  Bohnen,
Buchweizen,  Spelt),  für  je  72  Sche  el  ........  2-—-13)Gkaupen,Grütze,Hirse»-».

  fürdenScheffel——-1;.
14)GebackenesObst.»..........  desgl.  —.  1I
15)  Schleifsteine,  Steinblöcke  und  Steinplatten,  rohe
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