— 1843 —
rung zu bezeichnenden öffentlichen Bohlwerke zu Lande gebracht
werden, ist von jedem Zentner der Betrag von. ..... .. .... 3 Pf.
zu entrichten.
Ausnahmsweise wird gezahlt für:
1) Zink, Stangen= und Schnitteisen (Eisenbahnschienen), —
:
und Cedernholl . .. . für den Zentner 2
2) Farbehölzer, Roggenmehl ....... . . . . .. .. desgl. 1
3) Roheisen, Schmiedebrucheisen, Galmey,
Graphit, Talksteine, rohen Schwefel, Kno-
chenschwärze) Braunstein, Oelkuchen, ge-
brannten Gyps, Harz, Cichorien, ordinaire
Erdfarben, Wasserblei, Schwerspath, Schwe-
felsäure, Guano, Lohe, Kleie, Dachschiefer desgl. l-
4) Gypssteine, Düngergyps, Thon, Feldspath,
Asphalt (lose), Chamottspeise, Feuersteine,
Formsand, Kalkmergel, Mopp= und Scheuer-
steine, Schwefelkies, Zuckererde, Seegras,
geschlemmte Kredeee . . .. desgl. 4.
5) Leinsaahem . . . .. für die Tonne — Sgr. 43 Pf.
6) Hering, gemahlenen Cement desgl. — U3
7) Theer, Heringslake ............ desgl. — 13
8) Steinkohlentheerpech. ... . . . . . . . . für den Zentner — 1
9) Kakk. für die Tonne. 5b 1
10) Bier (mit Ausnahme von Porter-
bier und Englischem Ale, von
welchen das tarifmäßige Bohl-
werksgeld von 6 f. für den
Zentner zu entrichten istt) .. desgfl. — 3
11) Branntwein und Essa. für das Oxhoft von
180 Quart oder nach der Wahl der Zahlungs-
pflichtigen für je 5 Cennernr — 9
12) Alle Getreidearten, ferner Erbsen, Wicken, Schlag-
leinsaamen, Raps und Rübsen, zi Bohnen,
Buchweizen, Spelt), für je 72 Sche el ........ 2-—-
13)Gkaupen,Grütze,Hirse»-». fürdenScheffel——-1;.
14)GebackenesObst.».......... desgl. —. 1I
15) Schleifsteine, Steinblöcke und Steinplatten, rohe
(Nr. 6921.) 242*