Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1845  —

34)  Bänder  zu  Zuckerfässern:
a)  von  12  bis  10  füßige  für  5  Schock

b)  von  9  bis  8  füßige  7  —  Sgr.  2  Jff.

)  kleinere  12
35)  Kiehnäpfel,  für  72  Scheffel..................  1  —
36)  JZwiebeln  desgse.  2  —
37)  Damnsteine,  für  je  112  Kubikfßf  1  —
38)  Torf,  für  das  Tausnnehd  .  ...  —  2„
39)  Salz,  für  die  Schiffslat  ..  2  —
40)  Kartoffeln,  für  je  72  Schefffe..  ..  1  —

bauten  Baumbrücke  entrichtet
a)  wenn  Eine  Klappe  gezogen  wird  22  Sgr.
b)  wenn  beide  Klappen  gezogen  werden  5  Sgr.

IV.  Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Soweit  in  diesem  Tarif  die  Schiffslast  den  Erhebungsmaaßstab
bildet,  ist  darunter  die  Preußische  Schiffslast  von  4000  Pfund  zu
verstehen.

2)  Wenn  bei  der  Feststellung  des  Hafengeldes  und  Bohlwerk#peldes
für  Flöße  resp.  Waaren  derselben  Kategorie  (I.  4.  und  II.  des
Tarifs)  ein  Bruchtheil  vom  Zentner,  Scheffel  u.  s.  w.  sich  ergiebt,
so  wird  dieser  Bruchtheil,  sobald  derselbe  die  Hälfte  der  als  Maaßstab
  angegebenen  Größen-Einheit  erreicht  oder  übersteigt,  für  voll,
sonst  aber  gar  nicht  gerechnet.

3)  Das  Hafengebiet  (I.  und  II.  des  Tarifs)  umfaßt

a)  die  Oder  von  der  Grenze  zwischen  Güstow  und  Pommerensdorf
  bis  zu  der  zwischen  dem  Zieskeschen  und  dem  Schuhmacherschen
  Grundstücke  befindlichen  Grenze  zwischen  der
Unterwyk  und  Grabow,

b)  den  Dunzig  und

JC)  die  Parnitz.

4)  Ausländische  Schiffe  und  Fahrzeuge  derjenigen  Nationen:

a)  mit  welchen  wegen  Behandlung  ihrer  Schiffe  und  deren
Ladung  gleich  den  inländischen  ein  besonderer  Vertrag  zur
Zeit  des  Emgangs  in  den  Hafen  nicht  besteht,  oder

b)  welche  ihrerseits  aus  anderer  Veranlassung  die  Preußischen
Schiffe  und  deren  Ladung  nicht  gleich  den  inländischen  behandeln,


haben

III.  An  Brückenaufzugsgeld  wird  für  das  Aufziehen  der  über  die  Oder  erür

  jedes  d  d
w

 

(Nr.  6921.)