Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1845 — 
34) Bänder zu Zuckerfässern: 
a) von 12 bis 10 füßige für 5 Schock 
b) von 9 bis 8 füßige 7 — Sgr. 2 Jff. 
) kleinere 12 
35) Kiehnäpfel, für 72 Scheffel.................. 1 — 
36) JZwiebeln desgse. 2 — 
37) Damnsteine, für je 112 Kubikfßf 1 — 
38) Torf, für das Tausnnehd . ... — 2„ 
39) Salz, für die Schiffslat .. 2 — 
40) Kartoffeln, für je 72 Schefffe.. .. 1 — 
bauten Baumbrücke entrichtet 
a) wenn Eine Klappe gezogen wird 22 Sgr. 
b) wenn beide Klappen gezogen werden 5 Sgr. 
IV. Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarif die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab 
bildet, ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu 
verstehen. 
2) Wenn bei der Feststellung des Hafengeldes und Bohlwerk#peldes 
für Flöße resp. Waaren derselben Kategorie (I. 4. und II. des 
Tarifs) ein Bruchtheil vom Zentner, Scheffel u. s. w. sich ergiebt, 
so wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe die Hälfte der als Maaß- 
stab angegebenen Größen-Einheit erreicht oder übersteigt, für voll, 
sonst aber gar nicht gerechnet. 
3) Das Hafengebiet (I. und II. des Tarifs) umfaßt 
a) die Oder von der Grenze zwischen Güstow und Pommerens- 
dorf bis zu der zwischen dem Zieskeschen und dem Schuh- 
macherschen Grundstücke befindlichen Grenze zwischen der 
Unterwyk und Grabow, 
b) den Dunzig und 
JC) die Parnitz. 
4) Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen: 
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren 
Ladung gleich den inländischen ein besonderer Vertrag zur 
Zeit des Emgangs in den Hafen nicht besteht, oder 
b) welche ihrerseits aus anderer Veranlassung die Preußischen 
Schiffe und deren Ladung nicht gleich den inländischen be- 
handeln, 
haben 
III. An Brückenaufzugsgeld wird für das Aufziehen der über die Oder er- 
ür jedes d d 
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(Nr. 6921.)
	        
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