— 1845 —
34) Bänder zu Zuckerfässern:
a) von 12 bis 10 füßige für 5 Schock
b) von 9 bis 8 füßige 7 — Sgr. 2 Jff.
) kleinere 12
35) Kiehnäpfel, für 72 Scheffel.................. 1 —
36) JZwiebeln desgse. 2 —
37) Damnsteine, für je 112 Kubikfßf 1 —
38) Torf, für das Tausnnehd . ... — 2„
39) Salz, für die Schiffslat .. 2 —
40) Kartoffeln, für je 72 Schefffe.. .. 1 —
bauten Baumbrücke entrichtet
a) wenn Eine Klappe gezogen wird 22 Sgr.
b) wenn beide Klappen gezogen werden 5 Sgr.
IV. Zusätzliche Bestimmungen.
1) Soweit in diesem Tarif die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab
bildet, ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu
verstehen.
2) Wenn bei der Feststellung des Hafengeldes und Bohlwerk#peldes
für Flöße resp. Waaren derselben Kategorie (I. 4. und II. des
Tarifs) ein Bruchtheil vom Zentner, Scheffel u. s. w. sich ergiebt,
so wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe die Hälfte der als Maaß-
stab angegebenen Größen-Einheit erreicht oder übersteigt, für voll,
sonst aber gar nicht gerechnet.
3) Das Hafengebiet (I. und II. des Tarifs) umfaßt
a) die Oder von der Grenze zwischen Güstow und Pommerens-
dorf bis zu der zwischen dem Zieskeschen und dem Schuh-
macherschen Grundstücke befindlichen Grenze zwischen der
Unterwyk und Grabow,
b) den Dunzig und
JC) die Parnitz.
4) Ausländische Schiffe und Fahrzeuge derjenigen Nationen:
a) mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren
Ladung gleich den inländischen ein besonderer Vertrag zur
Zeit des Emgangs in den Hafen nicht besteht, oder
b) welche ihrerseits aus anderer Veranlassung die Preußischen
Schiffe und deren Ladung nicht gleich den inländischen be-
handeln,
haben
III. An Brückenaufzugsgeld wird für das Aufziehen der über die Oder er-
ür jedes d d
w
(Nr. 6921.)