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haben die in dem Tarif zu I. angegebenen Hafenabgaben doppelt
zu entrichten.
5) Außer den in diesem Tarif festgesetzten Abgaben, den nach dem
Tarif vom 24. Oktober 1840. zu erhebenden Lootsengebühren und
den besonderen Vergütigungen, welche den nach freier Wahl ange-
nommenen Hafendienern für das Verholen der Schiffe im Hafen-
gebiete zukommen) wird für die Benutzung des Hafens, der dazu
gehörigen Bohlwerke, Pfähle, Krähne, Waagen und der sonstigen,
der allgemeinen Benutzung gewidmeten Anstalten an die Stadt keine
Gebühr entrichtet.
Es brauchen daher nicht nur die Schiffer und Floßführer
oder deren Stellvertreter den Schiffahrts, Zoll--, Hüen, und
Polizeibeamten unter irgend einem Vorwande eine Vergütigung
nicht zu entrichten, sondern es ist jenen ausdrücklich untersagt, einem
dieser Beamten auch nur das geringste Geschenk für die Ausübung
seines Amtes anzubieten, zu verabreichen, oder durch einen Dritten
verabreichen zu lassen, indem ein solches Anerbieten nach den be-
stehenden Landesgesetzen bestraft und das Geschenk außerdem zur
städtischen Armenkasse eingezogen werden soll.
6) Ein Unterschied zwischen den, den Einwohnern von Stettin gehörigen
und den fremden Fahrzeugen oder Gütern findet hinsichtlich der
Erhebung der in diesem Tarif festgesetzten Abgaben nicht statt.
V. Befreiungen.
Befreit sind:
A. Von der Entrichtung des Hafengeldes:
1) Königliche Schife und Staatsschiffe solcher Nationen, denen
durch bestehende Staatsverträge zur Zeit des Einganges in
den Hafen die Befreiung von allen städtischen Hafenabgaben
bereits ausdrücklich zugesichert ist;
2) Dampfschiffe und Seefahrzeuge von weniger als 3 Schiffs-
lasten, sowie Oderkähne und andere Fahrzeuge von weniger
als 6 Lasten Tragfähigkeit.
B. Von der Entrichtung des Bohlwerksgeldes:
1) das für Rechnung des Staates eingehende Salz;
2) Königliche und Armee-Effekten, überhaupt Alles, was zum
eigenen Gebrauche des Staates oder des Landesherrn oder
seiner Hofhaltung transportirt wird;
3) Waaren und Güter, die vom Wasser aus an Privatbohl-
werken