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werken oder an Privatgrundstücken zu Lande gebracht, ferner
solche Waaren, die von Bord zu Bord umgeladen werden
4) Ballast, frisches Obst, frische Fische.
C. Von der Entrichtung des Hafen= und Bohlwerksgeldes:
1) solche Fahrzeuge und Waaren, welche unmittelbar, also beim
Eingange in das Hafengebiet, schon die Bestimmung nach
einem andern Orte haben und ohne Aufenthalt und Umladung
durch den Hafen transitiren
2) das geflößte Bau= und Nutzholz, welches ohne Aufenthalt
durch den Hafen geht;
3) Fahrzeuge, welche den städtischen Wochen- und Jahrmarkts-
Brrtehr vermitteln, sowie deren zum Wochen= und Jahrmarkt
bestimmte Ladung.
D. An den auf speziellem Rechtstitel beruhenden Befreiungen wird durch
den gegenwärtigen Tarif nichts geändert.
Berlin, der 22. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 6922.) Allerhöchster Erlaß vom 22. November 1867., betreffend die Ermäßigung der
in den Pommerschen Häfen zu entrichtenden Hafen= und Schiffahrts-
abgaben.
A#- Ihren Bericht vom 9. November d. J. bestimme Ich, was folgt:
1) Die in den Häfen von Swinemünde, Colbergermünde, Stolpmünde und
Rügenwalde nach den Tarifen vom 24. Oktober 1840. (Gesetz-Samml.
S. 324. 350. 355. und 360.) und nach der Bestimmung unter 1.
Meines Erlasses vom 25. Juni 1863. (Gesetz-Samml. S. 442.) zu
entrichtenden Hafengelder werden vom 1. Dezember d. J. ab von allen
seewärts ein- und ausgehenden Schiffen und Fahrzeugen,
beim Eingange mit 4 Sgr.
wenn sie beladen sind . .. (erin Mussange mt 4 Ser-
wenn sie Ballast führen oder leer sind ( l— it 38
für die Last Tragfähigkeit erhoben. In denjenigen Fällen, in welchen
(Nr. 6921—6922, nach