1862 —
(Nr. 6927.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Oktober 1867., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte an die Gemeinde Walbeck, im Kreise Gardelegen, in
Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von
der Weferlingen-Walbeck- Schwanefelder Chaussee im Orte Walbeck ab
nach Helmstädt zu bis zur Walbecker Feldmarkgrenze.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-
Chaussee im Kreise Gardelegen, des Regierungsbezirks Magdeburg, von der
Weferlingen-Walbeck-Schwanefelder Chaussee im Orte Walbeck ab nach Helmstädt
zu bis zur Walbecker Feldmarkgrenze genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der
Gemeinde Walbeck das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal-
tungs- Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der genannten
Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Hhausser eld-Tarifs, einschließlich
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim-
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 28. Oktober 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
An den Finanzminister, den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den
Minister des Innern.
(Nr. 6928.)