Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1864  —

(Nr.  6929.)  Bestätigungs=  Urkunde,  betreffend  den  Vierten  Nachtrag  zum  Statut  der  Neisse-Brieger
  Eisenbahngesellschaft.  Vom  9.  November  1867.

Wir  Wilbelm)  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  die  Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
ihrer  Aktionaire  vom  24.  Juni  1867.  die  in  dem  anliegenden  Nachtrage  zu  ihrem
unterm  13.  März  1846.  (Gesetz=  Samml.  S.  129.)  landesherrlich  bestätigten
Statut  enthaltenen  Aenderungen,  beziehungsweise  Ergänzungen  desselben  beschlossen
hat,  wollen  Wir  diesen  Beschlüssen  Unsere  Genehmigung  hierdurch  ertheilen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  nebst  dem  Starutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zu  veröffentlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9.  November  1867.

(#.  S.)  Witlhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

Vierter  Nachtrag
zum

Statut  der  Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft.

K.  1.

Der  Gesellschaftsfonds  wird  um  die  Summe  von  zweimalhundertfunfzig  Tausend
Thalern  vermehrt,  die  zur  Verbesserung  und  Vervollständigung  der  Bahnanlagen,

sowie  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  verwendet  werden  sollen.
Die  Aufbringung  der  vorstehend  gedachten  Summe  erfolgt  durch  Kreirung

von  broentigen  Pröriüäts  Obligationen.

ie  Bedingungen,  unter  denen  die  Kreirung  und  Emission,  sowie  die  Versinsung
  und  Amortisation  dieser  Obligationen  slendet,  werden  durch  ein  besoneres
  Allerhöchstes  Privilegium  festgesetzt.  2