Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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. F. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet zu allen ihr spätestens 
bei Feststellung des Bauprojekts für die Bahnanlage in und bei Ehrenbreitstein 
bekannt zu machenden, beziehungsweise bereits bekannt gemachten Einrichtungen 
und Leistungen, welche wegen der Durchführung der Bahn durch die Feste Ehren- 
breitstein im Interesse der Landesvertheidigung nothwendig werden. 
d. B. 
Auf Verlangen des Königlichen Handelsministeriums wird die Rheinische 
Eisenbahngesellschaft in den Fällen, wo wegen Mißwachs oder sonstiger außer- 
ordentlicher Vorkommnisse für Getreide, Kartoffeln oder andere Produkte der 
Landwirthschaft auf den anschließenden Staats-Eisenbahnen eine zeitweise Fracht- 
Ermäßigung angeordnet wird, diese Gegenstände während derselben Zeitfrist auch 
auf der Strecke Ehrenbeitstein Siegburg zu gleich günstigen Bedingungen, insbe- 
sondere zu gleich niedrigen Tarif-Einheitssätzen befordern. 
F. 9. 
Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Bahn Siegburg-Ehrenbreit= 
stein sollen auf die im F. 6. des allegirten Statutnachtrages vorgesehene Be- 
rechnung eines Reinertrages von fünf und einem halben Prozent keinen Einfluß 
üben, udem es soll über die Betriebsresultate der zu erbauenden Bahn mit 
Rücksicht auf §#. 6. des Statutnachtrages vom 5. März 1856. so lange als die 
durch das Gesetz vom 2. Juni 1860. bewilligte Zinsgarantie des Staates für 
das zum Bau der Brücke zwischen Coblenz und Ehrenbreitstein erforderliche 
Anlagekapital fortdauert, getrennte Rechnung geführt werden. 
  
(Nr. 6511.) Bekanntmachung der von beiden Häusern des Landtages ertheilten Genehmi- 
gung zu der Verordnung vom 12. Mai 1866. (Gesetz Samml. S. 225.) 
über die vertragsmäßigen Zinsen. Vom 2. Januar 1867. 
N# die auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 
31. Januar 1850. erlassene Verordung über die vertragsmäßigen Zinsen vom 
12. Mai 1866., (Gesetz Samml. S. 225.) den beiden Häusern des Landtages 
ur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt worden ist, haben dieselben 
der gedachten Verordnung ihre Zustimmung ertheilt. Dies wird hierdurch be- 
kannt gemacht. 
erlin, den 2. Januar 1867. 
Königliches Staatsministerium. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Flr. v. d. Hepdt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Xr. 6512.)
	        
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