Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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der  Transportmittel  zu  willigen  und  dabei  dieselben  Vergütungssätze  für  das
Durchgehen  der  Transportmittel,  welche  ihren  anderen  Verbandsverkehren  zu
Grunde  liegen,  zur  Anwendung  zu  bringen.

S.  6.

Bei  den  direkten  Tarifen  mit  anderen  Bahnverwaltungen  muß  die  Rheinische
Eisenbahngesellschaft  auf  Verlangen  des  Königlichen  Handelsministeriums  sich
jederzeit  bereit  finden,  auf  der  Bahn  Siegburg.  hrenbreitstein-Oberlahnstein  denjenigen
  ermäßigten  Satz  pro  Zentner  und  Meile  zuzugestehen,  welcher  sich  für
die  linksrheinische  Bahnstrecke  Bonn-Coblenz  bei  den  gleichartigen  Transportegenständen
  in  einem  diese  Bahnstrecke  passirenden,  konkurrirenden,  durchgehenden
Vertehre,  oder  in  Ermangelung  solchen  konkurrirenden  durchgehenden  Vertehr#
nach  dem  Binnentarife  pro  Zentner  und  Meile  jeweilig  ergieel  Ist  in  einem
olchen  Falle  der  maaßgebende  Tarif  aus  einem  Frachtsstz  pro  Meile  und  einer
esten  Expeditionsgebühr  zusammengesetzt,  so  sollen  diese  Tarifeinheiten  auch
ür  den  neu  zu  regulirenden  direkten  Tarif  mit  der  Maaßgabe  festgehalten  werden,
daß  die  Expeditionsgebühr  für  die  Uebergangsstation  auf  Verlangen  des  Königche
  Handelsministeriums  bei  Transporten,  die  in  vollen  Zügen  zugeführt
werden,  ganz  außer  Ansatz  bleibt,  und  bei  sonstigen  Transporten  für  Einzelgut
drei  Pfennige  pro  Zentner  und  für  Güter  in  Wagenlahungen  fünfzehn  Silberroschen
  pro  Einhundert  Zentner  nicht  übersteigen  darf.  Dabei  erklärt  sich  jedoch
ie  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  bereit,  in  den  dazu  geeigneten
Fällen  auf  Verlangen  des  Königlichen  Ministeriums  mit  den  anschließenden
Bahnen  in  Verhandlung  zu-treten,  um  die  Belastung  derselben  Transporte  mit
mehrfachen  Expeditionsgebühren  oder  anderen  Uebergangsspesen,  wo  solche  sich
nach  den  Tarifen  ergeben  würden,  zu  vermeiden.

Vorstehende  Verpflichtungen  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  treten
nur  ein,  netem  die  den  direkten  Verkehr  auf  der  Strecke  Siegburg-Ehrenbreitstein-Oberlahnstein
  beantragenden  Bahnverwaltungen  sich  ihrerseits  bereit  gefunden
aben,  in  diesem  Verkehre  auf  ihren  davon  berührten  Bahnstrecken  keinen  höheren
Frachtsatz  pro  Zentner  und  Meile  zu  erheben,  als  den  von  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  für  ihre  Strecke  zuzugestehenden.  Sollte  die  Rheinische  Eisenbahngeselshaft
  zum  Zwecke  der  Einrichtung  eines  weiteren  oder  eines  neuen
direkten  Verkehrs  von  oder  nach  Stationen  der  Bahn  Siegburg-Ehrenbreitstein-Oberlahnstein,
  oder  diese  Bahn  transitirend  für  andere  Uebergangsstationen  ihres
Bahngebietes,  zum  Beispiel  für  Essen-Duisburg  oder  Cöln,  das  gleiche  Zugeständniß,
  wie  es  im  Vorstehenden  präzisirt  ist,  von  den  an  die  Meiis  e  Eisenbahn
  anstoßenden  Nachhbarbahnen  oder  von  Verbänden,  an  welchen  die  Linie
Siegburg-Ehrenbreitstein-Oberlahnstein  betheiligt  ist,  beanspruchen,  und  letztere  sich
weigern)  den  direkten  Verkehr  auch  über  jene  andere  Uebergangsstationen  einzurichten,
  oder  für  denselben  die  gleichen  Zugeständnisse  in  Betren  des  Tarifsatzes
zu  machen,  so  ist  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  an  das  ihrerseits  auf  Verlangen
  des  Königlichen  Handelsministeriums  für  einen  direkten  Verkehr  von  oder
nach  Stationen  der  Bahn  Siegburg-Ehrenbreitstein-Oberlahnstein,  oder  diese  Bahn
transitiren,  an  welchen  die  sich  weigerlich  haltende  Bahnverwaltung  mitbetheiligt
ist,  gemachte  frühere  Zugeständniß  nicht  mehr  gebunden.

Nr.  6510—6511.)  S.  7.