Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1931 — 
der im Umlauf verbliebenen Darlehnskassenscheine, jedoch vorläusig ohne Bestim. 
mung eines Präklufivtermins, ist durch den Staatsanzeiger, sowie durch die 
Amtsblätter in sämmtlichen Provinzen zu erlassen und in angemessenen Zeitfristen 
zu wiederholen. 
K. 10. 
Wer einen Darlehnskassenschein nachmacht oder verfälscht, oder dergleichen 
nachgemachte oder verfälschte wissentlich verbreiten hilft, unterliegt den Bestimmun- 
gen der §#§ 121. und 122. des Strafgesetbuchs. 
G. 11. 
Dem Landtage ist bei der nächsten regelmäßigen Zusammenkunft desselben 
Art. 76. der Verfassung) über die Ausführung dieses Gesetzes, mit welcher der 
Hurt, minder beauftragt ist, Rechenschaft zu geben. 
K. 12. 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften sind aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1867. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Noon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen burg. 
Leonhardt. 
(Nr. 6949—6950.) (Nr. 6950.)
	        
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