— 1932 —
(Nr. 6950.) Allerhöchster Erlaß vom 25. November 1867., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte an den Kreis Steinfurt, Regierungsbezirk Münster,
in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Metelen
bis zur Grenze des Kreises Ahaus in der Richtung auf Doodts Kotten.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee von Metelen, im Kreise Steinfurt, Regierungsbezirk Münster, bis zur
Grenze des Kreises Ahaus in der Richtung auf Doodts Kotten genehmigt habe,
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Steinfurt das Expropriationsrecht für die zu
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau- und Unterhaltungs= Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will
Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chauffegetdes nach den Bestim-
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Prralt zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. November 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeren
(R. v. Decker).