Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1931  —

der  im  Umlauf  verbliebenen  Darlehnskassenscheine,  jedoch  vorläusig  ohne  Bestim.
mung  eines  Präklufivtermins,  ist  durch  den  Staatsanzeiger,  sowie  durch  die
Amtsblätter  in  sämmtlichen  Provinzen  zu  erlassen  und  in  angemessenen  Zeitfristen
zu  wiederholen.

K.  10.

Wer  einen  Darlehnskassenschein  nachmacht  oder  verfälscht,  oder  dergleichen
nachgemachte  oder  verfälschte  wissentlich  verbreiten  hilft,  unterliegt  den  Bestimmungen
  der  §#§  121.  und  122.  des  Strafgesetbuchs.

G.  11.

Dem  Landtage  ist  bei  der  nächsten  regelmäßigen  Zusammenkunft  desselben
Art.  76.  der  Verfassung)  über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes,  mit  welcher  der
Hurt,  minder  beauftragt  ist,  Rechenschaft  zu  geben.

K.  12.
Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Vorschriften  sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1867.

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Noon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulen  burg.
Leonhardt.

(Nr.  6949—6950.)  (Nr.  6950.)