— 1931 —
der im Umlauf verbliebenen Darlehnskassenscheine, jedoch vorläusig ohne Bestim.
mung eines Präklufivtermins, ist durch den Staatsanzeiger, sowie durch die
Amtsblätter in sämmtlichen Provinzen zu erlassen und in angemessenen Zeitfristen
zu wiederholen.
K. 10.
Wer einen Darlehnskassenschein nachmacht oder verfälscht, oder dergleichen
nachgemachte oder verfälschte wissentlich verbreiten hilft, unterliegt den Bestimmungen
der §#§ 121. und 122. des Strafgesetbuchs.
G. 11.
Dem Landtage ist bei der nächsten regelmäßigen Zusammenkunft desselben
Art. 76. der Verfassung) über die Ausführung dieses Gesetzes, mit welcher der
Hurt, minder beauftragt ist, Rechenschaft zu geben.
K. 12.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften sind aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1867.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Noon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulen burg.
Leonhardt.
(Nr. 6949—6950.) (Nr. 6950.)