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Tarif,
nach welchem
die Schiffahrts-Abgaben in der Stadt Elbing zu entrichten sind.
Vom 12. Dezember 1866.
Es wird entrichtet:
I. an Hafengeld von allen Fahrzeugen, einschließlich der
Dampfschiffe, auch wenn sie unter Benutzung des Kraffohl-
kanals unmittelbar aus dem Haff in die Nogat) oder aus der
Nogat in das Haff gehen, und zwar:
1) von Seeschiffen, für die Schiffslast Tragfähigkeit:
a) mit Ladung, beim Einganeg .. . . . ..
beim Ausgane
b) mit Ballast, beim Eingane
beim Ausgane . . ..
2) von · Binnenfahrzeugen mit Ladung, für die Schiffslast
Tragfähigkeit, und von Holzflößen, für je 80 An
beim Eingange
beim Ausgange ........ ..... ....
II. an Stromgeld von allen Fahrzeugen und von Holzflößen
beim Eingange durch den Oberbaum oder durch den Unter-
baum, und zwar:
1) von Fahrzeugen jeder Art, für die Schiffslast Trag-
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fähigkeit -..............................
2) von Mauerlatten, Balken oder Rundholz bei einer
Stärke von
a) nicht mehr als 10 Zoll, für das Schock
b) mehr als 10, aber nicht mehr als 12 Zoll, desgl.
J) mehr als 12 Joll, deseee....
III. an Schleusengeld von allen durch die Schleusen des
Kraffohlkanals Fahrzeugen und Holzflößen, und zwar:
1) von Fahrzeugen jeder Art, für die Schiffslast Trag-
fähigkeit:
un) mit Ladng ... .. . . ...
b) leer oder mit Ballstt
St
2) von