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2) dem Deichinspektor;
3) aus sechszehn Repräsentanten der Deichgenossen.
Zum Deichhauptmann ist wo möglich ein in der Niederung angesessener
Grundbesitzer zu wihlen, oder — im Falle des §. 29. Absatz 2. des Normal-
Deichstatuts vom 14. November 1853. (Gesetz= Samml. S. 935.) — von der
Regierung zu ernennen.
Die Ernennung erfolgt in dem erwähnten Falle auf höchstens Ein Jahr.
Die Deichgeschworenen haben, soweit sie nicht selbst Repräsentanten sind,
im Deichamte eine berathende Stimme.
. 14.
Behufs der Wahl der Repräsentanten zerfällt die Niederung in sechszehn
Wahlbezirke.
Es wählen je Einen Repräsentanten und Einen Stellvertreter:
im I. Bezirk:
die Ortschaften Gr. Wolz, Kl. Wolz, Russenau und Dorf
Rundewiese;
im II. Bezirk:
die Gutsbezirke Rundewiese und Keilhof, Sedlinen, Bialken und
Hobensee;
im III. Bezirk:
die Ortschaften Stangendorf und Klein-Nebrau;
IV. Bezirk:
Groß-Nebrau und Weichselburg)
V. Bezirk:
Kanitzken und Groß-Grabau;
im VI. Bezirk:
Klein-Grabau, Köllmisch Neuhöfen, Dorf Neuhöfen, Schwanenland,
Schwanenlands= und Rohrbunkswiesen;
im VII. Bezirk:#
Schinkenberg, Treugenkohl, Neumühlbach, Klein-Paradies, Kam-
pangen, Rospitz und Gut Boggusch
im VIII. Bezirk:
Ellerwalde und Groß-Paradies;
im IX. Bezirk:
Oberfeld, Rathsweide, Kurzebrack, Ziegellack und Gut Sechsseelen;
im
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B.
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