Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) dem Deichinspektor; 
3) aus sechszehn Repräsentanten der Deichgenossen. 
Zum Deichhauptmann ist wo möglich ein in der Niederung angesessener 
Grundbesitzer zu wihlen, oder — im Falle des §. 29. Absatz 2. des Normal- 
Deichstatuts vom 14. November 1853. (Gesetz= Samml. S. 935.) — von der 
Regierung zu ernennen. 
Die Ernennung erfolgt in dem erwähnten Falle auf höchstens Ein Jahr. 
Die Deichgeschworenen haben, soweit sie nicht selbst Repräsentanten sind, 
im Deichamte eine berathende Stimme. 
. 14. 
Behufs der Wahl der Repräsentanten zerfällt die Niederung in sechszehn 
Wahlbezirke. 
Es wählen je Einen Repräsentanten und Einen Stellvertreter: 
im I. Bezirk: 
die Ortschaften Gr. Wolz, Kl. Wolz, Russenau und Dorf 
Rundewiese; 
im II. Bezirk: 
die Gutsbezirke Rundewiese und Keilhof, Sedlinen, Bialken und 
Hobensee; 
im III. Bezirk: 
die Ortschaften Stangendorf und Klein-Nebrau; 
IV. Bezirk: 
Groß-Nebrau und Weichselburg) 
V. Bezirk: 
Kanitzken und Groß-Grabau; 
im VI. Bezirk: 
Klein-Grabau, Köllmisch Neuhöfen, Dorf Neuhöfen, Schwanenland, 
Schwanenlands= und Rohrbunkswiesen; 
im VII. Bezirk:# 
Schinkenberg, Treugenkohl, Neumühlbach, Klein-Paradies, Kam- 
pangen, Rospitz und Gut Boggusch 
im VIII. Bezirk: 
Ellerwalde und Groß-Paradies; 
im IX. Bezirk: 
Oberfeld, Rathsweide, Kurzebrack, Ziegellack und Gut Sechsseelen; 
im 
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B. 
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