— 191 —
zu unterwerfen, und, soweit sie als begründet anzuerkennen, deren Erledigung
herbeizuführen, soweit sie aber unbegründet erscheinen, zurückzuweisen.
Bei Beurtheilung der Richtigkeit der Feststellung des Flächeninhalts sind
diejenigen Vorschriften maaßgebend, welche für die usfüseng der diesfälligen
Arbeiten bei dem allgemeinen Veranlagungsverfahren erlassen worden sind.
Gegen die Entscheidung der Regierung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht
zulässig.
K. 17.
Die gegen die Einschätzung erhobenen Reklamationen (F. 16. zu 2) sind
der zur Untersuchung und Entscheidung derselben für jeden Kreis zu bildenden
Reklamationskommission vorzulegen. Die letztere besteht unter dem Vorsitze eines
hierzu von der Bezirksregierung zu ernennenden Kommissars je nach dem Umfange
des betreffenden Kreises und nach der Anzahl der in demselben eingegangenen
Reklamationen (§. 12. zu b.) aus zwei bis zehn Mitgliedern, welche zur einen
Hälfte von der kreisständischen Versammlung gewählt, zur andern Hälfte aber
nach Anhörung des Kommissars von der Bezirksregierung berufen werden.
Für die Fälle einer dauernden Behinderung einzelner Mitglieder der Rekla-
mationskommission ist außerdem sowohl Seitens der kreisständischen Verkemmmi#n
als Seitens der Bezrkeregierun eine von der letzteren zu bestimmende Myah
von Ersatzmännern zu wählen, besthungsweise zu berufen. ,
Soweit es sich um Reklamationen gegen die Einschätzungen von Holzungen
handelt, ist der Kommission Seitens der Bezirksregierung ein Forstschochltendleer
zuzuordnen.
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsizenden den Ausschlag.
Der Vorsitzende der Kommission beruft deren Mitglieder und —ie den
Gang der zu erledigenden Geschäfte.
Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit der Hälfte der
Mitglieder, sofern die Kommission aber nur aus zwei Mitgliedern besteht, die
Anwesenheit beider Mitglieder erforderlich.
KC. 18.
- Behufs Untersuchung der en die Einschätzung erhobenen Reklamationen
(. 12. zu b., I. 13., F. 16. zu " werden in jedem Kreise durch die Reklama-
tionskommission selbst besondere Reklamationsbezirke gebildet, innerhalb deren je
wei Mitglieder der Kommission als Reklamationsdeputation die Untersuchung
ver Reklamationen unter Begleitung des Fortschreibungsbeamten oder eines an-
deren geeigneten Technikers, welcher der Deputation die erforderliche Auskunft zu
ertheilen hat, zu bewirken und über den Befund ein Gutachten abzugeben haben.
Die Deputation hat den Reklamanten, und außerdem den Ortsvorstand
beziehungsweise den Inhaber des selbsiständigen Gutsbezirks, in den besonderen
Grundsteuer-Erhebungsbezirken aber zwei der dazu gehörigen Grundsteuerpflichti en
aufzufordern, der örtlichen Untersuchung beizuwohnen und über das Resultat der
letzteren ihre Erklärung abzugeben.
(r. 6542.) Er-