Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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gebachten  Gemeinde-,  besonderen  Grundsteuer-Erhebungs=  und  selbstständigen  Gutsezirke
  eine  Abschrift  der  Mutterrolle  anzufertigen  und  dem  Gemeindevorstande,
beziehungsweise  dem  Inhaber  des  selbststündigen  Gutsbezirks,  in  den  besonderen
Grundsteuer-Erhebungsbezirken  aber  dem  Ortserheber  gegen  Empfangsbescheinigung
  zuzustellen.  Sogleich  nach  Eingang  der  Wbschrift  der  Mutterrolle  ist  dies
in  dem  betreffenden  Bezirk  in  der  ortsüblichen  Weise  mit  dem  Eröffnen  bekannt
zu  machen,  daß:

a)  die  Abschrift  während  sechs  Wochen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  ab
gerechnet,  in  einem  bestimmt  zu  bezeichnenden  Lokale  innerhalb  des  Bezirks
zur  Einsicht  effen  liege  und  etwaige  Reklamationen  binnen  gleicher  priklusivischer
  Frist  bei  dem  Kreislandrathe  anzubringen  seien;

b)  die  durch  die  örtliche  Untersuchung  unbegründeter  Reklamationen  entstehenden
Kosten  dem  Reklamanten  zur  Last  fallen  und  von  demselben  im  Verwaltungswege
  eingezogen  werden  würden.

Nach  Ablauf  der  Reklamationsfrist  ist  eine  Bescheinigung  darüber,  daß  und
während  welcher  Frist  die  Offenlegung  der  Abschrift  der  Mutterrolle  stattgefunden,
dem  Kreislandrathe  einzureichen,  dem  letzteren  auch  die  Abschrift  der  Mutterrolle
selbst  unversehrt  zurückzusenden.

*“

Gleichzeitig  mit  der  Absendung  der  Abschriften  der  Mutterrolle  (§I.  14.
sind  für  die  im  §.  12.  bezeichneten  Bezirke  die  Originale  der  Flurbücher  un
Mutterrollen  nebst  den  dazu  gehörigen  Karten  während  eines  Zeitraumes  von
sechs  Wochen  an  einem  oder  an  einigen  von  der  Bezirksregierung  zu  bestimmenden
Orten  des  betreffenden  Kreises  unter  Anwesenheit  eines  leichs  #  von  der  Bezirksregierung
  zu  bestimmenden  technischen  Beamten  zur  Einsicht  aller  Betheilten
offan  m  legen.  Daß,  wo  und  von  welchem  Tage  ab  die  Offenlegung  der  bezeichneten
  Schriftstücke  erfolgen  werde,  ist  durch  die  Kreisblätter  oder  die  die  Stelle
derselben  vertretenden  öffentlichen  Blätter  bekannt  zu  machen.

S.  16.
Nach  Ablauf  der  im  HF.  14.  zu  a.  bestimmten  Präklusivfrist  sind:

1)  die  auf  Beseitigung  materieller  Irrthümer  (§.  29.)  gerichteten  Anträge,
sowie  Reklamationen,  die  sich  auf  die  unrichtige  Angabe  der  Flächeninhalte
  (S.  12.  zu  a.)  beziehen,  einerseits,

2)  die  gegen  die  Einschätzung  erhobenen  Reklamationen  (I.  11.  zu  b.  F.  13.)
andererseits,

in  besondere  Nachweisungen  übersichtlich  zusammen  zu  stellen.
Die  Anträge  auf  Beseitigung  materieller  Irrthümer  und  die  Reklamationen
ad  1.  sind  mit  den  erforderlichen  Unterlagen  der  Bezirksregierung  harhulee  um

sie  auf  Grund  des  technischen  Gutachtens  des  Obergeometers  einer  näheren  Prüfung
zu