Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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6. Kosten des Verfahrens. 
G. 30. 
Die Vorsitzenden und Mitglieder der im F. 17. angeordneten Kommis- 
sionen, sowie die den letzteren zugeordneten geodätischen und sonstigen Techniker 
erhalten Tagegelder und bei auswärtigen Geschäften Reisekosten, deren Höhe 
nach Mags e der Verordnung vom 4. Juli 1863., betreffend die durch Er- 
mittelung des Reinertrages der Grgenschaften, Behufs anderweiter Regelung der 
Grundsteuer, nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861. entstehenden Kosten, zu 
bestimmen ist. 
Sofern jedoch die daselbst angeordneten Kostensätze die den gedachten 
Kommissarien) Kommissionsmitgliedern und Technikern nach ihrem Dienst= und 
Rangverhältnisse, in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 10. Juni 1848. 
(Geshe Samml. S. 151.) und den dazu ergangenen Vorschriften, an Reisekosten 
und Tagegeldern zustehenden Sätze übersteigen, sind ihnen nur die letzteren zu 
gewähren. 
KG. 31. 
Die Kosten, welche durch die zum Zwecke der Untervertheilung und be- 
iehungsweise anderweiten Feststellung der Grundsteuer-Hauptsummen nach §. 6. 
8 28. und 30. auszuführenden Arbeiten innerhalb der einzelnen Provinzen und 
kommunalständischen Ver ä#nde (§. 1.) entstehen, sind einstweilen von der Staats- 
kasse vorzuschießen und mit Ausnahme der von den Reklamanten zu tragenden 
Kosten unbegrundeter Reklamationen (F. 18.) F. 27.), sowie der nach F. 29. den 
Gemeinden, den Inhabern der selbstständigen Gutsbezirke und den den besonderen 
Grundsteuer-Erhebungsbezirken angehörenden Grundsteuerpflichtigen obliegenden 
Leistungen der gedachten Kasse Seitens der Gumdbesitzer in den betreseenden 
Provinzen, beichungsweis kommunalständischen Verbänden (§#. 45—48.) nach 
Maaßgabe der Grundsteuer-Veranlagung binnen zehn Jahren nach der näheren, 
wieseal vom Finanzminister zu erlassenden Anweisung nach und nach wieder 
zu erstatten. · 
Dritter Abschnitt. 
Erhaltung der Grundsteuer-Veranlagungen bei der Gegenwart. 
gz. 32. 
Um die Flurbücher, Mutterrollen und Karten bei der Gegenwart zu 
erhalten, müssen alle Veränderungen darin nachgetragen werden, welche dadurch 
entstehen, daß 
a) in den Eigenthumsverhältnissen der Grundstücke ein Wechsel eintrit 
) bis-
	        
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