Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

118

189)  Weitere
Preußische  UÜbergangsbestimmung  zur
Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Genehmigung
  von  Ersatzlebensmitteln
vom  7.  März  1918  (Reichs-Gesetbl.  S.  113).

 

Mit  Zustimmung  des  Herrn  Reichskanzlers  bestimmen
  wir  für  das  Kénigreich  Preußen  auf  Grund
des  §  15  der  obengenannten  Verordnung,  daß  die
gewerbsmäßige  Herstellung  von  Ersatzmitteln  in  der
Zeit  vom  1.  bis  31.  Mai  1918  so  lange  noch  ohne
Genehmigung  erfolgen  darf,  als  eine  Entscheidung
der  zuständigen  Ersatzmittelstelle  über  die  Genehmigung
  der  betreffenden  Ersatzlebensmittel  nicht  herbeigeführt
  werden  konnte.  Jedoch  dürfen  die  ohne
Genehmigung  hergestellten  Ersatzlebensmittel  erst  angeboten
  feilgehalten,  verkauft  oder  sonst  in  den  Verkehr
  gebracht  werden,  wenn  sie  genehmigt  worden
sind.  Sie  sind  daher  einstweilen  von  den  Fabrikanten
  auf  Lager  zu  nehmen.
Wir  weisen  ausdrücklich  darauf  hin,  daß  die
Gefahr  der  Herstellung  von  Ersatzlebensmitteln
während  der  Übergangsfrist  ohne  Genehmigung  die
Fabukanten  trifft.  Die  Herstellung  noch  nicht  genehmigter
  Ersatzlebensmittel  nach  Absatz  1  begründet
keinen  Anspruch  auf  die  demnächstige  Erlangung
der  Genehmigung.  Den  Fabrikanten  von  Ersatzlebensmitteln
  wird  daher  dringend  empfohlen,  unter
Beachtung  der  im  Deutschen  Reichsanzeiger  ver
öffentlichen  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers
  vom  8.  April  d.  Is.  über  die  Grundsätze
für  die  Erteilung  und  Versagung  der  Genehmigung
von  Ersatzlebensmitteln  zu  prüfen,  ob  sie  voraussichtlich
  auf  die  Genehmigung  rechnen  können.

Berlin,  den  18.  April  1918.

Der  Staatskommissar  für  Volksernährung.

von  Waldow.
Der  Minister  des  Innern.

Im  Auftrage:
von  Jarotzky.
75

 

 

St.  K.  f.  V.  Gen.  751.
M.  d  J.  V.  B.  E.  73
190)  Polizeiverordnung,
betreffend

die  Speiserolle  der  Kauffahrteischiffe.

 

Auf  Grund  des  §  136  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
(G.-S  S.  195)  und  des  8§  56  Abs.  1  der  Seemannsordnung
  vom  2  Juni  1902  (R.-G.-Bl.  S.  175)
erlasse  ich  die  nachstehende

Polizeiverordnung:

§  1.
Für  die  in  Preußen  beheimateten  Kauffahrteischiffe
  ist,  solange  sie
a)  zwischen  Häfen  des  Inlandes  verkehren,

 

 

 

b)  auf  der  Fahrt  von  einem  inländischen  nach
einem  ausländischen  Hafen  begriffen  sind,
die  nebenstehende  Speiserolle  maßgebend.

Solange  die  Schiffe  in  einem  deischen  Hafen
liegen,  finden  auf  sie  die  Vorschriften  der  für  den
Liegehafen  geltenden  Regelung  über  den  Verbrauch
an  Lebensmitteln  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  die  angemusterten  Schiffsmannschaften,  soweit
für  die  einzelnen  Klassen  der  Bevölkerung  verschiedene
  Rationen  vorgesehen  sind,  diejenigen  Rotionen
erhalten,  die  der  schwerarbeitenden  Bevölferung  gewährt
  werden.

In  allen  übrigen  Fällen  bleiben  die  bisher
gültigen  Speiserollen  mit  der  Maßgabe  bestehen,
daß  die  Schiffsmannschaften  auf  die  vollen  darin
vorgesehenen  Rationen  insoweit  keinen  Anspruch
haben,  als  deren  Beschaffung  im  ausländischen
Hafen  etwa  durch  die  dort  für  die  Verprovianticrung
  der  Schiffe  erlassenen  Vorschriften  unmöglich
gemacht  wird

Diese  Verordnung  ist  nebst  der  nebenstehenden
Speiserolle  auf  jedem  Schiffe  im  Mannschaftslogis
auszuhängen.

2.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschrift
werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  100  ,  und  wenn
diese  nicht  bei  utreiben  ist,  mit  Haft  bestraft

83.
Die  Polizeiverordnungen,  betreffend  die  Speiserolle
  der  Kauffahrkteischiffe,  vom  25.  Februar  1916
und  18.  April  1917  werden  aufgehoben.

84.
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  16.  April  1918.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
In  Vertretung:
Dönhoff.

191)  Die  Diphtherie-Heilsera  mit  den  Kontrollnummern

1799  bis  1817  einschliehlich,
geschrieben:  „Eintausendsiebenhundertneunundneunzig
bis  Eintausendachthundertsiebzehn“  einschließlich,  aus
den  Höchster  Farbwerken,
350,  geschrieben:  „Dreihundertfünfzig“,
aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Danrmstadt,
447  bis  455  einschließlich,
geschrieben:  „Vierhundertsiebenundvierzig  bis  Vierhundertfünfundfünfzig“
  einschließlich,  aus  dem  Serumlaboratorium
  Ruete-Enoch  in  Hamburg.

257,  geschrieben:  „Zweihunderisiebenund  fünfzig“,
aus  der  Fabrik  vormals  E.  Schering  in  Berlin.
154  bis  161  einschließlich,
geschrieben:  „Einhundertvierundfünfzig  bis  Einhunderteinundsechzig“
  einschließlich  aus  dem  Sächsischen
  Serumwerk  in  Dresden,

(Fortsetzung  Seite  120.)