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189) Weitere
Preußische UÜbergangsbestimmung zur
Verordnung des Bundesrats über die Genehmigung
von Ersatzlebensmitteln
vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetbl. S. 113).
Mit Zustimmung des Herrn Reichskanzlers bestimmen
wir für das Kénigreich Preußen auf Grund
des § 15 der obengenannten Verordnung, daß die
gewerbsmäßige Herstellung von Ersatzmitteln in der
Zeit vom 1. bis 31. Mai 1918 so lange noch ohne
Genehmigung erfolgen darf, als eine Entscheidung
der zuständigen Ersatzmittelstelle über die Genehmigung
der betreffenden Ersatzlebensmittel nicht herbeigeführt
werden konnte. Jedoch dürfen die ohne
Genehmigung hergestellten Ersatzlebensmittel erst angeboten
feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie genehmigt worden
sind. Sie sind daher einstweilen von den Fabrikanten
auf Lager zu nehmen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die
Gefahr der Herstellung von Ersatzlebensmitteln
während der Übergangsfrist ohne Genehmigung die
Fabukanten trifft. Die Herstellung noch nicht genehmigter
Ersatzlebensmittel nach Absatz 1 begründet
keinen Anspruch auf die demnächstige Erlangung
der Genehmigung. Den Fabrikanten von Ersatzlebensmitteln
wird daher dringend empfohlen, unter
Beachtung der im Deutschen Reichsanzeiger ver
öffentlichen Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
vom 8. April d. Is. über die Grundsätze
für die Erteilung und Versagung der Genehmigung
von Ersatzlebensmitteln zu prüfen, ob sie voraussichtlich
auf die Genehmigung rechnen können.
Berlin, den 18. April 1918.
Der Staatskommissar für Volksernährung.
von Waldow.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
von Jarotzky.
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St. K. f. V. Gen. 751.
M. d J. V. B. E. 73
190) Polizeiverordnung,
betreffend
die Speiserolle der Kauffahrteischiffe.
Auf Grund des § 136 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
(G.-S S. 195) und des 8§ 56 Abs. 1 der Seemannsordnung
vom 2 Juni 1902 (R.-G.-Bl. S. 175)
erlasse ich die nachstehende
Polizeiverordnung:
§ 1.
Für die in Preußen beheimateten Kauffahrteischiffe
ist, solange sie
a) zwischen Häfen des Inlandes verkehren,
b) auf der Fahrt von einem inländischen nach
einem ausländischen Hafen begriffen sind,
die nebenstehende Speiserolle maßgebend.
Solange die Schiffe in einem deischen Hafen
liegen, finden auf sie die Vorschriften der für den
Liegehafen geltenden Regelung über den Verbrauch
an Lebensmitteln mit der Maßgabe Anwendung,
daß die angemusterten Schiffsmannschaften, soweit
für die einzelnen Klassen der Bevölkerung verschiedene
Rationen vorgesehen sind, diejenigen Rotionen
erhalten, die der schwerarbeitenden Bevölferung gewährt
werden.
In allen übrigen Fällen bleiben die bisher
gültigen Speiserollen mit der Maßgabe bestehen,
daß die Schiffsmannschaften auf die vollen darin
vorgesehenen Rationen insoweit keinen Anspruch
haben, als deren Beschaffung im ausländischen
Hafen etwa durch die dort für die Verprovianticrung
der Schiffe erlassenen Vorschriften unmöglich
gemacht wird
Diese Verordnung ist nebst der nebenstehenden
Speiserolle auf jedem Schiffe im Mannschaftslogis
auszuhängen.
2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift
werden mit Geldstrafe bis zu 100 , und wenn
diese nicht bei utreiben ist, mit Haft bestraft
83.
Die Polizeiverordnungen, betreffend die Speiserolle
der Kauffahrkteischiffe, vom 25. Februar 1916
und 18. April 1917 werden aufgehoben.
84.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 16. April 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung:
Dönhoff.
191) Die Diphtherie-Heilsera mit den Kontrollnummern
1799 bis 1817 einschliehlich,
geschrieben: „Eintausendsiebenhundertneunundneunzig
bis Eintausendachthundertsiebzehn“ einschließlich, aus
den Höchster Farbwerken,
350, geschrieben: „Dreihundertfünfzig“,
aus der Merckschen Fabrik in Danrmstadt,
447 bis 455 einschließlich,
geschrieben: „Vierhundertsiebenundvierzig bis Vierhundertfünfundfünfzig“
einschließlich, aus dem Serumlaboratorium
Ruete-Enoch in Hamburg.
257, geschrieben: „Zweihunderisiebenund fünfzig“,
aus der Fabrik vormals E. Schering in Berlin.
154 bis 161 einschließlich,
geschrieben: „Einhundertvierundfünfzig bis Einhunderteinundsechzig“
einschließlich aus dem Sächsischen
Serumwerk in Dresden,
(Fortsetzung Seite 120.)