(Nr. 6547.) Konzessions-Urkunde, betreffend die Erweiterung des Unternehmens der Rhei-
nischen Eisenbahngesellschaft durch den Bau einer Eisenbahn von Neuß
über Bedburg nach Düren. Vom 30. Januar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
Nachdem die Rheinische Eisenbahngesellschaft den Bau einer Eisenbahn von
Neuß über Bedburg nach Düren beschlossen hat, wollen Wir in Anerkennung
der Vortheile, welche aus einer möglichste kurzen Verbindung zwischen den Erz-
lagern der Eifel und den Kohlenlagern an der Ruhr für die bergbaulichen und
gewerblichen Interessen erwachsen, und welche außerdem diese Schienenverbindung
der von derselben durchschnittenen Gegend gewährt, der Rheinischen Eisenbahn-
zesellicaft zum Bau und Betriebe der vorbezeichneten Eisenbahnlinie hiermit die
andesherrliche Genehmigung ertheilen.
Wir verordnen, daß auf den vorgedachten Bahnbau die Porschritten des
Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.) insbesondere
diejenigen über die Erpropriation, ingleichen das Gesetz über die von den Eisen-
bahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30. Mai 1853. Anwendung finden sollen.
Die Statuten der Rhbeinischen Eisenbahngesellschaft, sowie die generellen
Bestimmungen der §. 11—17. des unterm 5. März 1856. von Uns genehmigten
Statutnachtragen sollen für die hierdurch konzessionirte Erweiterung des Unter-
nehmens in gleichem Maaße, wie für das Hauptunternehmen und dessen seitherige
Erweiterungen gelten.
Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Eisenbahn sollen auf die im
6. des Statutnachtrages vom 5. März 1856. vorgesehene Berechnung eines
Reinertrages von 54 Prozent keinen Einfluß üben) sondern es soll, so lange,
als die mittelst Unserer Order vom 2. Juni 1860. bewilligte Zinsgarantie des
Staats für das Anlagekapital der Brücke zwischen Coblenz und Edrenbreitstein
fortdauert, über die Betriebsresultate der zu erbauenden Eisenbahn eine von dem
in dem bezogenen §. 6. des Statutnachtrages bezeichneten Reinertrage getrennte
Rechnung geführt werden.
Die gegenwirtige Urkunde ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1867.
(#u. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
"Br. 6547—6549.) (Nr. 6548.)