Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

(Nr. 6547.) Konzessions-Urkunde, betreffend die Erweiterung des Unternehmens der Rhei- 
nischen Eisenbahngesellschaft durch den Bau einer Eisenbahn von Neuß 
über Bedburg nach Düren. Vom 30. Januar 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
Nachdem die Rheinische Eisenbahngesellschaft den Bau einer Eisenbahn von 
Neuß über Bedburg nach Düren beschlossen hat, wollen Wir in Anerkennung 
der Vortheile, welche aus einer möglichste kurzen Verbindung zwischen den Erz- 
lagern der Eifel und den Kohlenlagern an der Ruhr für die bergbaulichen und 
gewerblichen Interessen erwachsen, und welche außerdem diese Schienenverbindung 
der von derselben durchschnittenen Gegend gewährt, der Rheinischen Eisenbahn- 
zesellicaft zum Bau und Betriebe der vorbezeichneten Eisenbahnlinie hiermit die 
andesherrliche Genehmigung ertheilen. 
Wir verordnen, daß auf den vorgedachten Bahnbau die Porschritten des 
Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.) insbesondere 
diejenigen über die Erpropriation, ingleichen das Gesetz über die von den Eisen- 
bahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30. Mai 1853. Anwendung finden sollen. 
Die Statuten der Rhbeinischen Eisenbahngesellschaft, sowie die generellen 
Bestimmungen der §. 11—17. des unterm 5. März 1856. von Uns genehmigten 
Statutnachtragen sollen für die hierdurch konzessionirte Erweiterung des Unter- 
nehmens in gleichem Maaße, wie für das Hauptunternehmen und dessen seitherige 
Erweiterungen gelten. 
Die finanziellen Resultate der zu erbauenden Eisenbahn sollen auf die im 
6. des Statutnachtrages vom 5. März 1856. vorgesehene Berechnung eines 
Reinertrages von 54 Prozent keinen Einfluß üben) sondern es soll, so lange, 
als die mittelst Unserer Order vom 2. Juni 1860. bewilligte Zinsgarantie des 
Staats für das Anlagekapital der Brücke zwischen Coblenz und Edrenbreitstein 
fortdauert, über die Betriebsresultate der zu erbauenden Eisenbahn eine von dem 
in dem bezogenen §. 6. des Statutnachtrages bezeichneten Reinertrage getrennte 
Rechnung geführt werden. 
Die gegenwirtige Urkunde ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1867. 
(#u. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
  
"Br. 6547—6549.) (Nr. 6548.)
	        
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