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setzung aller Kostenanschläge, bleibt der Königlich Preußischen Regierung vor-
behalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Brücken,
Durchlässe, Flußkorrektionen und Parallelwege im Fürstlich Schwarzburgischen
Gebiete den dortigen kompetenten Behörden zustehen. Dasselbe gilt von der bau-
polizeilichen Prüfung der Bahnhofsgebäude.
Artikel 5.
Die Punkte, wo die Bahn die befverseitigen. Landesgrenzen überschreitet,
sollen nöthigen Falles durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kom-
missarien näher bestimmt werden.
Artikel 6.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper
die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und zur Ausführung des
zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Artikel 7.
Der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hin-
sichtlich der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. Die auf letzterer zu errich-
tenden Hoheitszeichen sollen daher die Fürstlich Schwarzburgischen sein. Ueber-
tretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren
Betrieb sollen, sofern sie im Fürstlich Schwarsburzicchen Gebiete ausgeübt sind,
von den betressenden Fürstlich Schwarzburgischen Behörden untersucht und nach
den dortigen Gesetzen beurtheilt werden.
Der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung
des Verkehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung der Ihr
über die baressende Bahnstrecke nach diesem Vertrage zustehenden Hoheits- und
Aufsichtsrechte einen ständigen Kommissarius zu bestellen. Derselbe hat die Be-
ziehungen seiner Regierung zu der Esenbahnverwaltung in allen Fällen zu
vertreten, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der
kompetenten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei An-
gelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von jenem Kommissar ressortiren,
an diesen zu wenden. Artikel
rtikel 8.
Die Fucktich Schwarzburgische Regierung wird von den auf der Bahn
das Fürstliche Gebiet passirenden Transporten niemals eine Durchgangsabgabe
erheben, desgleichen sollen hinsichtlich der auf dieser Strecke transitirenden Güter
und Personen niemals den Verkehr irgendwie erschwerende zoll, und steueramtliche
Kontrolmaaßregeln eintreten. Auch wird die Fürstlich Schwarzburgische Regierun
von der mehr bezeichneten Ssenpahsellchas weder Konzessionsgeld, moch
irgend eine Abgabe fordern, vielmehr diese Gesellschaft volle Freiheit von der
Grundsteuer und jeder Gewerbesteuer zugestehen. Dagegen wird die Königlich
Preußische Regierung nach Maaßgabe Ihrer Gesetze vom 30. Mai 1853. un
21. Mai 1859., sowie der dazu etwa noch ergehenden abändernden und ergän-
zen-