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Artikel 11.
Die Fürstlich — — Regierung wird auf der in
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke andere Unternehmer ohne vorgängige Verständigung
mit der Königlich Preußischen Regierung nicht zulassen.
Artikel 12.
Sollte die Königlich Preußische Regierung von der Gesellschaft, sei es auf
Grund der Bestimmungen des §. 42. des Königlich Preußischen Gesetzes über
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838.) oder im Wege des Vertrages,
oder aus sonstigem Rechtstitel die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrags
bildende Eisenbahn an sich bringen, und auf diese Weise auch in Bezug
8 die im Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete belegene Strecke in alle Rechte
und Verbindlichkeiten der Gesell aft eintreten, so soll dadurch die Stellung der
Fürstlich Schwarzburgischen Re ierung, zu dem Unternehmen keine ungünstigere
werden, als wenn dasselbe im Beste er Gesellschaft verblieben wäre.
Artikel 13.
Die Fürstlich Schwariburgis ee Regierung gestattet der Königlich Preu-Kischen
Postverwaltung, die auf der Eisenbahn sich bewegenden Züge in beliebiger
Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Postsendungen aller Art
im Transit durch das Fürstliche Gebiet benutzen zu lassen, ohne für diesen Transit
irgend eine Abgabe zu bcanspruchen. Dagegen gewährt die Königlich Preußische
Postverwaltung für den Fall, daß das gegenwärtig bestehende Verhältniß, wonach
die Königlich Pirußich Regierung das Postwesen in der Unterherrschaft des
Fürstenthums mitverwaltet, aufhören sollte, der Fürstlich Schwarzburgischen
Regierung die Mitbenutzung der auf der Eisenbahn kursirenden Königlich Preußischen
Posttransporte innerhalb des Fürstlichen Gebietes für Sendungen nach
und von den Postanstalten der Route. Diese Mitbenutzung der Preußischen
Posttransporte soll unentgeltlich und nur gegen Erstattung etwaiger baarer Auslagen
an Eisenbahn-Frachtgebühren geschehen.
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung wird der Eisenbahngesellschaft
die Verpflichtung auferlegen, der Geaeder Pn nerwaltung bezü Ech des auf
Fürstlichem Gebiete belegenen Theiles der Eisenbahn dasselbe zu leisten, was die
Gesellschaft der Königlich Preußischen Postverwaltung gegenüber auf Preußischem
Gebiete zu leisten haben wird.
Artikel 14.
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung die Herstellung und Benutzung von Telegraphenlinien, welche
dieselbe längs der Eisenbahn oberirdisch oder unterirdisch durch das Fürstliche
Gebiet zu sioren veranlaßt sein möchte, sichert den Preußischen Telegraphen--an-