Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel  11.

Die  Fürstlich  —  —  Regierung  wird  auf  der  in
Ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  andere  Unternehmer  ohne  vorgängige  Verständigung
  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nicht  zulassen.

Artikel  12.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  von  der  Gesellschaft,  sei  es  auf
Grund  der  Bestimmungen  des  §.  42.  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über
die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.)  oder  im  Wege  des  Vertrages,
  oder  aus  sonstigem  Rechtstitel  die  den  Gegenstand  gegenwärtigen  Vertrags
  bildende  Eisenbahn  an  sich  bringen,  und  auf  diese  Weise  auch  in  Bezug
8  die  im  Fürstlich  Schwarzburgischen  Gebiete  belegene  Strecke  in  alle  Rechte
und  Verbindlichkeiten  der  Gesell  aft  eintreten,  so  soll  dadurch  die  Stellung  der
Fürstlich  Schwarzburgischen  Re  ierung,  zu  dem  Unternehmen  keine  ungünstigere
werden,  als  wenn  dasselbe  im  Beste  er  Gesellschaft  verblieben  wäre.

Artikel  13.

Die  Fürstlich  Schwariburgis  ee  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preu-Kischen
  Postverwaltung,  die  auf  der  Eisenbahn  sich  bewegenden  Züge  in  beliebiger
Weise  und  in  beliebigem  Umfange  zur  Beförderung  von  Postsendungen  aller  Art
im  Transit  durch  das  Fürstliche  Gebiet  benutzen  zu  lassen,  ohne  für  diesen  Transit
irgend  eine  Abgabe  zu  bcanspruchen.  Dagegen  gewährt  die  Königlich  Preußische
Postverwaltung  für  den  Fall,  daß  das  gegenwärtig  bestehende  Verhältniß,  wonach
die  Königlich  Pirußich  Regierung  das  Postwesen  in  der  Unterherrschaft  des
Fürstenthums  mitverwaltet,  aufhören  sollte,  der  Fürstlich  Schwarzburgischen
Regierung  die  Mitbenutzung  der  auf  der  Eisenbahn  kursirenden  Königlich  Preußischen
  Posttransporte  innerhalb  des  Fürstlichen  Gebietes  für  Sendungen  nach
und  von  den  Postanstalten  der  Route.  Diese  Mitbenutzung  der  Preußischen
Posttransporte  soll  unentgeltlich  und  nur  gegen  Erstattung  etwaiger  baarer  Auslagen
  an  Eisenbahn-Frachtgebühren  geschehen.

Die  Fürstlich  Schwarzburgische  Regierung  wird  der  Eisenbahngesellschaft
die  Verpflichtung  auferlegen,  der  Geaeder  Pn  nerwaltung  bezü  Ech  des  auf
Fürstlichem  Gebiete  belegenen  Theiles  der  Eisenbahn  dasselbe  zu  leisten,  was  die
Gesellschaft  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung  gegenüber  auf  Preußischem
Gebiete  zu  leisten  haben  wird.

Artikel  14.

Die  Fürstlich  Schwarzburgische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  die  Herstellung  und  Benutzung  von  Telegraphenlinien,  welche
dieselbe  längs  der  Eisenbahn  oberirdisch  oder  unterirdisch  durch  das  Fürstliche
Gebiet  zu  sioren  veranlaßt  sein  möchte,  sichert  den  Preußischen  Telegraphen--an-