Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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d. 
Diese Setzung muß durch sachverständige Kommissarien der Bezirksregierung 
und unter Zuziehung sämmtlicher Interessenten vor einer aus einem Richter un 
einem Protokollführer bestehenden Kommission des zuständigen Gerichts erfolgen. 
Die Gerichtskommission hat über die Anordnungen der sachverständigen 
Kommissarien, die Erklärungen der Interessenten und deren Legitimation eine, 
den ganzen Akt, dessen Rechtsgültigkeit und Beglaubigung betreffende Verhandlung 
aufzunehmen. Diese ist von dem kommittirenden Gerichte, dem sie in Urschrift 
einzureichen, für die Regierung und die Interessenten, welche dies verlangen, aus- 
zufertigen oder in Abschrift mitzutheilen. 
S. 6. 
An dem Merkpfahle muß der zulässige böchste Wasserstand und auf Ver- 
langen der Antragsteller (G. 4.) erforderlichen Fulls auch der besondere höchste 
Sommerwasserstand deutlich bezeichnet, auch die Höhe davon mit einem nahe 
belegenen, unverrückbaren Gegenstande, bei Mühlen außerdem auch mit dem 
Fachbaum der Mahl= und Freischleuse durch Nivellement verglichen und zu Pro- 
tokoll niedergeschrieben werden. Im umgekehrten Falle, wenn der Besitzer der 
Stauanlage die Verpflichtung hat, zur Erhaltung der Schiffbarkeit eines Ge- 
wässers das Wasser auf einer bestimmten Höhe zu erhalten; soll in Absicht der 
Setzung des Merkpfahls für den niedrigsten zulässigen Wasserstand auf ähnliche 
Weise verfahren werden. « 
S. 
st die Höhe des Wasserstandes durch rechtskräftige Urtheile oder nach 
dem Einverständnisse aller Interessenten deutlich bestimmt, so hat es dabei sein 
Bewenden und muß die Setzung des Merkpfahls danach erlgen 
h. 8. 
Sind aber die Interessenten darüber uneinig, ob die Höhe des Wasser- 
standes durch gültige Verträge, Verleihungen oder Verjährung bestimmt sei, so 
ist den Parteien der Rechtsweg zu lirsefin wobei die Borschriften des F. 37. 
der Verordnung vom 21. Juli 1849. (Gesch= Samml. S. 316.) Anwendung 
finden. 
KS. 9. 
Wird durch Einverständniß der Interessenten oder im Rechtswege (§. 8.) 
festgestellt, daß es an rechtsverbindlichen deutlichen Bestimmungen des Wasser- 
standes fehlt, so erfolgt die Setzung des Merkpfahls durch die von der Bezirks- 
Regierung ernannte Kommission (I. 5.) dergestalt, daß dabei das gegenseitige 
Interesse der Bodenkultur und der Stauberechtigten moglichst vereinigt werde, 
und es entscheidet hierüber, sofern sich die Parteien bei den kommissarischen Fest- 
setzungen nicht beruhigen, die Bezirksregierung mit Ausschluß des Nechtswegese. 
(Tr. 6553.) egen
	        
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