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Vortheile für die Bodenkultur, wie des obwaltenden überwiegenden Landeskultur-
Interesses verlangen.
KC. 19.
In Folge dieses Antrags (#. 18.) verfügt die Bezirksregierung eine ört-
liche Untersuchung durch n ndige Kommissarien unter Zuzichung und Ver-
nehmung sämmtlicher Interessenten. Diese Untersuchung ist auch darauf zu richten,
ob und welche Nachtheile etwa durch die beabsichtigte Entwässerung für die
Schiffahrt oder für öffentliche Anlagen zu besorgen sind.
G. 20.
In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet die Regierung mit Ausschluß
des Rechtsweges durch einen mit Gründen versehenen Beschlaß;
I. über das Vorhandensein der Bedingungen, unter welchen die in den
14. bis 17. gedachten Befugniffe. in Anspruch genommen werden
önnen, und über den Entwässerungsplan;
II. über etwaige spätere Abänderungen des Plans (F. 17. Abschnitt 3.).
Gegen diese Entscheidumgen der Bezirksregierung findet nur der Rekurs an
den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheil statt, welcher binnen
einer präklusivischen Frist von sechs Wochen nach Behändigung der Entscheidung
anzumelden ist.
§. 21.
Wenn bei Einleitung des Verfahrens und Vernehmung der Interessenten
r 19.) die Existenz oder der Umfang eines Rechts, auf welches ein Widerspruch
oder ein Entschädigungsanspruch gegründet wird, streitig bleibt, so ist den Parteien
der Rechtsweg zu überlassen.
Die Regierung ist aber befugt, in solchen Fe dem nach §. 18. bean-
tragten Verfahren Fortgang zu geben, wenn der Provokant sich verpflichtet, die
in re des streitigen Anspruchs gemäß F. 22. zu ermittelnde Entschädigung
vor der Ausführung der Entwässerungsanlage gerichtlich niederzulegen.
§. 22.
bilb Steht der Entwässerungsplan gemäß §. 20. fest, so wird ein Schiedsgericht
gebildet.
Demselben steht mit Zugrundelegung des feststehenden Entwässerungsplans
nach Anhörung aller davon betroffenen In#senten, soweit eine gütliche Einigung
nicht zu ueeichen ist, zur
I. beim Vorhandensein mehrerer Theilnehmer (F. 17.) die Entscheidung über
den Beitrag eines jeden zu den Kosten der Anlage und deren Unter-
haltung nach Verhältniß des Vortheils;
II. desgleicen die Entscheidung über die künftige Unterhaltung bereits vor-
handener Gräben und Wasserläufe, welche nur erweitert oder vertieft
sind